Kein Datenschutz bei dem „Gefällt mir“-Button von Facebook
Bei der Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook wird beim Besucher einer Website ein Cookie installiert, der dessen weitere Verbindung zu Facebook unangekündigt protokolliert. Die Installierung eines solchen profilbildenden Cookies verstößt nach Auffassung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegen verschiedene datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) des Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Schleswig Holstein hat eine technische und rechtliche Bewertung verschiedener Aspekte des Sozialen Netzwerks „Facebook“ herausgegeben. In dieser Analyse, die diesem Schreiben beigefügt ist, wird insbesondere der sog. „Gefällt mir“-Button gerügt, der nach Ansicht des ULD nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Bei dem „Gefällt mir“-Button handelt es sich um ein technisches Plug-In, das jeder Websiteanbieter auf der von ihm betriebenen Website installieren kann. Besucher der Website können mit drücken des „Gefällt-mir“-Buttons zum Ausdruck bringen, das ihm die Seite und/oder dessen Inhalt gefällt. Sofern der Betreiber der Website oder dessen Besucher ein Profil bei Facebook unterhält, wird in diesen Profilen das Anklicken des Buttons vermerkt und eine Verbindung zwischen Besucher und Betreiber hergestellt.
Laut der Einschätzung des ULD wird beim Klicken des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook ein Cookie auf dem Computer des Website-Besuchers hinterlegt, der die IP-Adresse des Besuchers mit einer eigenen Identifizierung versieht und für mindestens zwei Jahre die Kontakte zu Facebook verfolgt und protokolliert. Auf diese Weise ist es Facebook möglich, ein Profil des Internetusers zu erstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Website-Besucher bei Facebook mit einem eigenen Profil angemeldet ist oder nicht.
Die Installierung eines solchen profilbildenden Cookies verstößt nach Auffassung des ULD gegen verschiedene datenschutzrechtliche Bestimmungen. Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist nach Ansicht des UDL und weiterer Landesdatenschutzbeauftragten jedoch nicht nur Facebook, sondern zugleich der Betreiber der Website als Anbieter von Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Wegen dieser rechtlichen Verantwortung empfiehlt das ULD sämtlichen Website-Anbietern, den „Gefällt-mir“-Button von der Website zu nehmen, wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht gewährleistet werden können.
Hinweis:
Die Einschätzung einzelner Landesdatenschutzbeauftragter stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Regelung für das gesamte Bundesgebiet dar. Die Maler- und Lackierbetriebe, welchen den Button verwenden, sollten jedoch die weitere Entwicklung, insbesondere die Einschätzung des jeweils für sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten Ihres Bundeslands genau beobachten.
Quelle: BV Farbe
Zu Handwerksthemen finden Sie ebenfalls Beiträge unter http://malerillu.de. , dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf sowie unter http://malerdüsseldorf.de und http://energie-und-fassade.de
Autor:Heiner Pistorius aus Düsseldorf |
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