Das Recht am Bild und am Motiv
In dem gestrigen Social Media Seminar vom Bildungsinstitut Wirtschaft in Düsseldorf waren die Rechte am Bild und am Motiv zwei große Themen. Es besteht ein großer Anreiz für Unternehmer oder Mitarbeiter einer Marketing - Abteilung, immer aktuelle und interessante Inhalte in die diversen Social Media Portale einzupflegen. Aber was ist erlaubt und was kann zu einer Abmahnung führen? Grundsätzlich muß ich bei der Nutzung eines Bildes zwei Dinge berücksichtigen: 1. Habe ich das Recht am Bild für den geplanten Einsatz ? 2. Habe ich das Recht an dem Motiv? Jedes Bild ist zunächst mal urheberrechtlich geschützt. Demnach muß derjenige, der das Bild oder auch die Grafik erstellt hat, in die Nutzung des Bildes einwilligen. Ausnahme kann hier zum Beispiel eine satirische Auseinandersetzung mit dem Bild sein. Die Meinungsfreiheit ist ebenfalls ein rechtlich stark geschütztes Gut.
Für Unternehmer, die sich regelmäßig in Social Media Portalen bewegen, ist es sicherlich sinnvoll, gelegentlich eigene Fotos und Videoaufnahmen zu erstellen. Die sind vielleicht nicht immer hochprofessionell aber Social Media lebt ja von einer gewissen Spontanität.
Aber auch bei eigenen Fotos, für die man dann natürlich selbst das Urheberrecht innehat, gibt es Einiges zu beachten. Es ist wichtig, dass Recht am Motiv zu haben.
Die Abbildung bestimmter Designs, Personen oder Marken bedarf der Einwilligung durch den Rechtsinhaber. Auch hier gibt es Ausnahmen.
Handelt es sich vielleicht um einen Bericht über ein aktuelles Tagesereignis? Dann ist die Motivnutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Grenzen erlaubt. Bei der Personenabbildung ist es möglich, dass die betreffende Person nur als Beiwerk abgebildet ist. Es wäre ja auch nicht zumutbar, wenn man bei Ereignissen, die naturgemäß mit vielen Menschen verbunden sind, die Einwilligung, von jedem auf dem Foto befindlichen Menschen, einholen müsste. Wichtig ist, dass das Hauptthema des Bildmotivs nicht die Person an sich ist. "Beiwerk" ist ein Mensch auch, wenn der Fotograf die Landschaft als Hauptthema wählt. Weiterhin gibt es noch die Panoramfreiheit. Danach benötigt man keine Einwilligung,wenn man urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert, die man von öffentlichen Verkehrswegen aus ablichten kann.
Nach § 59 UrhG handelt es ich um Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straße oder Plätzen befinden. Die Rechtsprechung besagt, dass auch ein Gebäude im Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus fotografiert werden darf. Auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotografien ist erlaubt. BGH: Az.: I ZR 54/87, Verwertung der Fotografie eines Privathauses - Friesenhaus
Wir wünschen trotzdem viel Spaß bei der Umsetzung der Social Media Strategie. Das BIW-Team
Autor:Nicole Biermann-Wehmeyer aus Düsseldorf |
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