Das Eigenheim steuerfrei erben: das müssen Sie wissen!

Das Eigenheim steuerfrei erben | Foto: Hörnchen118  / pixelio.de
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Alle Erben, haben in den vergangenen Jahren einige Änderungen bzgl. der Versteuerung einige Änderungen beobachten können. Erben die seit dem 2009 Wohneigentum überschrieben bekommen, müssen vermerken, dass eine Bewertung von Häusern und Wohnungen unter Berücksichtigung des Verkehrswerts erfolgt. Nicht weniger erwähnenswert ist die Änderung bzgl. der Freibeträge für Angehörige, diese wurden deutlich erhöht, was sich zum Vorteil der Erbengemeinschaft auswirkt.

Steuerfreier Erwerb von Immobilieneigentum ist möglich

Ehepartner und Partner in einer Lebensgemeinschaft sowie Kinder können von der Möglichkeit profitieren, ein Eigenheim komplett ohne Steuern zu erwerben. Der steuerfreie Erwerb von Immobilieneigentum ist betraglich keiner Bindung unterworfen, demnach können auch Immobilien mit hohem Eigenwert kostengünstig erworben werden. Damit eine Immobilie steuerfrei genutzt werden kann, besteht für die Erben jedoch eine Voraussetzung: Die Nutzung über einen Zeitraum von 10 Jahren ist unbedingt erforderlich.

Wenn Kinder einer verstorbenen Person Immobilieneigentum steuerfrei Erben wollen, darf die Wohnfläche nicht über 200 Quadratmetern liegen. Erfolgt ein Verkauf der Immobilie innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums von 10 Jahren für Steuerfreiheit, müssen Erben -je nach Gesamtwert der Immobilie- Steuern entrichten, Gleiches gilt auch dann wenn die Immobilie vermietet oder der Hauptwohnsitz gewechselt wird. Die Regelung besteht seit dem Jahr 2009 und gilt sowohl für Schenkungen zu Lebenszeiten als auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Zentrale Änderungen im Erbschaftssteuerrecht sind in der Bewertung von Immobilien festzumachen

Die größte Änderung können im Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Immobilien festgemacht werden. Vor der Neuregelung wurden Immobilien bei Schenkungen und Erbe nicht mit dem tatsächlichen Wert verbucht. Bis zum Jahr 2009 wurde immer ein bestimmter Steuerwert ermittelt, der einen Anteil von 60-80% des normalen Werts ausmacht. Mittlerweile ist vom Gesetzgeber eine Bewertung der Immobilie mit dem Verkehrswert vorgeschrieben.

Im Gegenzug wurden für den Erben Vorteile bei den Freibeträgen geschaffen. Wer zum Beispiel nach altem Recht eine Immobilie für 300000 Euro geerbt hat würde nach neuem Recht eine Immobilie mit dem Wert von 500000 Euro erben, wobei nach altem Recht (nach Abzug des Freibetrags) eine Summe von 205000 Euro hervorgerufen wird, die mit 10450 Euro Erbschaftssteuer versteuert werden muss.

Nach dem neuen Recht beträgt der Freibetrag 400000 Euro, wer also für 500000 Euro erbt muss an das Finanzamt 11000 Euro abführen, also 550 Euro mehr. Wer erbt, kann die Steuer seit 2009 auf Antrag auch stunden. Die Steuerrückzahlung kann nicht selten über 10 Jahre zurückgezahlt werden.

Änderung auch bei Schenkung mit Wohnrecht und Nießbrauch

Bei der Schenkung von Immobilien ergibt sich ebenfalls eine Änderung, vorausgesetzt es liegt eine lebenslanges Wohnrecht oder ein weiterer Nießbrauch vor. Vor der Neuregelung 2009 wäre es nicht möglich gewesen, den Wert des Wohnrechts bei einer Schenkung abzuziehen, dies ist seit dem Jahr 2009 wieder möglich, der Erbe kann dank des neuen Steuersparmodells wiederholt Geld sparen.

Alle die eine Schenkung vor dem Tod des Angehörigen annehmen sollen jedoch bedenken, dass bei einem geltenden Nießbrauch kein Verkauf der Immobilie möglich ist. Bei einem Schenkungsvertrag sollten zudem immer wichtige Vertragspunkte genau geregelt werden. Steht beispielsweise eine Dachreparatur an muss geklärt werden, wer die Kosten für die Reparatur übernimmt. Wer auf Lebzeiten eine Schenkung vornimmt, der kann steuerlich geltende Freibeträge mehrmals, alle zehn Jahre neu, nutzen.

Wer also rechtzeitig "verschenkt" kann dazu beitragen, dass der Angehörige das Vermögen effektiv steuerfrei erwirbt. Damit Freibeträge effizient genutzt werden können, sind Kettenschenkungen empfehlenswert. Wer einen Ehepartner hat, kann beispielsweise einen Teil des Vermögens übertragen, bevor an das Kind weitergeschenkt wird.

Kinder können alle zehn Jahre -je Elternteil- von einem Freibetrag in Höhe von 400000 Euro profitieren. Doch Vorsicht: wer innerhalb kürzester Zeit identische Summen verschenkt läuft Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs und muss u.U. beim Finanzamt Steuern zahlen.

Bildquellenangabe: Hörnchen118 / pixelio.de

Quellen:

http://www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/haus-erben/erbschaftssteuer/

http://www.welt.de/welt_print/article3855909/Kinder-und-Ehepartner-koennen-das-Eigenheim-steuerfrei-erben.html

http://www.steuerberater-muenchen.de/kanzlei/aktuelles/147-steuerfreies-eigenheim/

Autor:

Kristina Trushyna aus Düsseldorf

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