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Darf man Betäubungsmittel auf Reisen einfach mitnehmen?

Ist eine ärztliche Verordnung im Reiseland nicht möglich, müssen Patienten eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen.  | Foto: © Clark / TRD Media
  • Ist eine ärztliche Verordnung im Reiseland nicht möglich, müssen Patienten eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen.
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(TRD/MP) Manche Menschen brauchen regelmäßig Arzneimittel, die den Status eines Betäubungsmittels haben. Was es bei der Mitnahme auf Reisen zu beachten gilt, erklärt Britta Ginnow, Geschäftsfeldleiterin Arzneimittelzulassung beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI).

Menschen, die an chronischen starken Schmerzen leiden, eine Operation hinter sich haben oder unter Angst- oder anderen psychiatrischen Störungen leiden, bekommen in vielen Fällen bestimmte Betäubungsmittel ärztlich verordnet. Doch darf man Betäubungsmittel, wie andere Arzneimittel auch, auf Reisen in andere Länder einfach so mitnehmen?

„Nein, diese Arzneimittel haben ein hohes Sucht- und Missbrauchspotential“, erklärt BPI-Expertin Britta Ginnow. „Deswegen ist ihr Einsatz staatlich kontrolliert und im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genau festgehalten“. Auch Wirkstoffe zur Behandlung von Patienten, die an einer Abhängigkeit leiden, würden darunter fallen. Allgemein gilt: Es ist nur zulässig, Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf mitzuführen. Niemand anderes darf sie mitnehmen. Darüber hinaus sind weitere Regeln zu beachten:

Bei Reisen in „Schengen-Länder“ ist es erlaubt, ärztlich verordnete Betäubungsmittel für eine Dauer von 30 Tagen mitzunehmen. Dafür muss der behandelnde Arzt für jedes Betäubungsmittel eine extra Bescheinigung ausfüllen. Diese Bescheinigungen sind dann für 30 Tage gültig. Patienten müssen diese zudem vor Reiseantritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigen lassen.

Für Reisen in „Nicht-Schengen-Länder“ gelten die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes. Es ist wichtig, sich frühzeitig vor der Reise in der Botschaft des jeweiligen Landes zu informieren. Einige Länder verlangen zusätzliche Importgenehmigungen, beschränken die Menge des Betäubungsmittels oder verbieten sogar die Mitnahme. Auskunft dazu kann die diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland geben. Die Kontaktadressen erhält man über die Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Es ist ratsam, sich vor der Reise vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen, in der die Dosierung, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise festgehalten ist. Diese muss ebenfalls von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden.

Dürfen Patienten ein bestimmtes Betäubungsmittel nicht mitnehmen, sollten sie sich vorab informierten, ob das gleiche oder ein äquivalentes Arzneimittel im Reiseland erhältlich ist und vor Ort ärztlich verordnet werden kann. Ist eine ärztliche Verordnung im Reiseland nicht möglich, müssen Patienten eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen.

Patienten müssten Betäubungsmittel nach Paragraf 15 des BtMG von anderen Arzneimitteln gesondert und vor dem Zugriff Unbefugter sicher aufbewahren, so Britta Ginnow. Die meisten verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel müssten bis auf wenige Ausnahmen nicht kühl gelagert werden. Entsprechende Hinweise zur Kühlung stünden in der Packungsbeilage. Im Flugzeug würden Betäubungsmittel in das Handgepäck und keinesfalls in den Koffer gehören.


TRD aus NRW Pressebüro

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Autor:

Heinz Stanelle aus Düsseldorf

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