Bessere Wärmedämmung spart Steuern
Gleich zweimal in die Schranken weisen lassen musste sich die Finanzverwaltung. Zum einen vom Finanzgericht Niedersachsen und - in letzter Instanz - auch vom Bundesfinanzhof (BFH).
Geklärt wurde die Frage, ob ein Ehepaar, das ein teils selbst genutztes und teils vermietetes Zweifamilienhaus besaß, die Ausgaben für eine wärmedämmende Isolierung im Dachgeschoss in voller Höhe oder nur teilweise Steuern sparend mit dem Finanzamt abrechnend darf. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass die Wärmedämmung sowohl dem vermieteten als auch dem selbst genutzten Teil des Zweifamilienhauses zugute komme. Deshalb müssten die Kosten, insgesamt rund 15.000 Euro, entsprechend den Wohnflächen aufgeteilt werden. Mit der Folge, dass das Finanzamt nur eine Summe von 6.000 Euro berücksichtigen wollte.
Dieser Auffassung widersprach in der ersten Instanz das niedersächsische Finanzgericht, was die unterlegene Finanzverwaltung zur Revision veranlasste. Doch auch der Bundesfinanzhof stellte sich in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen IX R 43/06 gegen das Finanzamt.
Folge: Das Ehepaar durfte jene rund 15.000 Euro Kosten, die bei der Wärmedämmung des Dachgeschosses angefallen waren, in voller Höhe Steuern sparend mit den Mieteinnahmen verrechnen.
Quelle: Maler- und Lackierer LIV NRW
Weitere Informationen unter: http://energie-und-fassade.de/
Zu Handwerksthemen finden Sie auch Berichte unter http://malerillu.de, dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf
Autor:Heiner Pistorius aus Düsseldorf |
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