Balkonfarbe blättert: Mietminderung berechtigt
Blättert Farbe von Balkondecken oder Hobbyraumwänden ab, ist dies als Mangel der Mietsache zu bewerten. Die Miete darf aus diesem Grunde gemindert werden. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 4 C 52/11).
Wie der Eigentümerverband Haus & Grund unter Berufung auf das Urteil berichtet, war in diesem Fall am Balkon der Mieterin auf mehreren Quadratmetern die Farbe abgeplatzt. Auch im Hobbyraum blätterte die Farbe an der Wand nach einem Wasserschaden großflächig ab. Zudem klemmte dort das Fenster. An den Fenstern waren nach einem Austausch der Fensterscheiben ebenfalls Farbabplatzungen zu erkennen.
Die Richter sprachen der Mieterin wegen den Mängeln auf dem Balkon und im Hobbyraum eine Mietminderung zu. Allerdings wurde sie begrenzt: Für die fehlende Farbe auf dem Balkon dürfe die Miete um 2 Prozent gemindert werden. Für die Mängel im Hobbyraum gewährten die Richter 50 Prozent. Allerdings beziehe sich diese Minderung nur auf die gesondert ausgewiesene Miete für den Raum und nicht auf die Gesamtmiete.
Die Farbabplatzungen an den Fenstern waren aus Sicht des Gerichts hier als lediglich optische Beeinträchtigungen zu werten. In anderen Fällen sind Vermieter indes zu Instandsetzungsarbeiten kompletter Fensteranlagen verurteilt worden (AG Köln, Az.: 219 C 70/07). Schließlich schuldet der Vermieter gemäß § 535 BGB, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.
Gegenüber Hauseigentümern gibt die Rechtsprechung Argumente, um Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen fachgerecht vom Meisterbetrieb ausführen zu lassen.
Quelle: BV Farbe
Zu Handwerksthemen finden Sie auch Berichte unter http://malerillu.de, dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf
Autor:Heiner Pistorius aus Düsseldorf |
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