Anfrage im Ordnungs- und Verkehrsausschuss
Werden aus der Ukraine mitgebrachte Fahrzeuge in Düsseldorf angemeldet?
Am 24. Februar 2022 begann der Krieg in der Ukraine. Eine Folge dieses Krieges ist es, dass Menschen von dort nach Düsseldorf flüchteten, zum Teil mit ihren eigenen Fahrzeugen. Nun, nach rund einem Jahr, sind im Stadtgebiet doch häufiger Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen zu sehen.
Viele, aus der Ukraine Geflüchtete möchten sicherlich noch immer gerne und schnellstmöglich in ihre Heimat zurückkehren. Auch deshalb wurden denklogisch keine An- bzw. Ummeldungen in Düsseldorf vorgenommen. Gemäß § 20 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung darf ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug in Deutschland nur vorübergehend im deutschen Straßenverkehr geführt werden und auch nur dann, wenn das Fahrzeug keinen regelmäßigen Standort in Deutschland hat.
Der Duden, kein Jurist, erklärt vorübergehend mit „nur zeitweilig, nur eine gewisse Zeit dauernd; momentan“. Und zu regelmäßig ist dort zu lesen: „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend.“
Torsten Lemmer, Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER: „In der nächsten Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses fragen wir deshalb die Verwaltung
1.) Wie wurde im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 bis heute seitens der Stadt damit umgegangen, dass Menschen, die aus der Ukraine nach Düsseldorf mit ihren eigenen Fahrzeugen flüchteten, diese bisher weiterhin in ihrer Heimat versteuert und versichert haben und gab es in diesem Zeitraum in der Folge von Ordnungsverstössen oder Unfällen Probleme in der weiteren Bearbeitung und Abwicklung (wenn es schon mit mitgebrachten Fahrzeugen aus anderen Ländern Erfahrungen und Herausforderungen gab, bitte mit angeben; vielen Dank)?
2.) Welche Gespräche hat die Stadt Düsseldorf, ggf. auch in Zusammenarbeit mit anderen Kommunen auf Landes- und Bundesebene bereits geführt – und mit welchen Ergebnissen – im Zusammenhang mit § 20 Fahrzeug-Zulassungsverordnung?
3.) Auf welche Arten und Weisen werden, ggf. auch in Zusammenarbeit mit Multiplikatoren in der Flüchtlingshilfe bei ukrainischen Staatsbürgern mit mitgebrachten Fahrzeugen und ukrainischen Kennzeichen, die Gespräche und Ergebnisse aus der Antwort auf Frage 2 kommuniziert?“
Foto: (c) Andrew J.Kurbiko_Eigenes Werk_Gemeinfrei_commons.wikimedia.org_Kfz-Kennzeichen Ukraine
Autor:Alexander Führer (Tierschutz / Freie Wähler) aus Düsseldorf |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.