Für Transparenz in der Verbraucherpolitik - gegen überbordende, wettbewerbsschädliche Informationsverpflichtungen

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Die deutsche Wirtschaft unterstützt das Ziel der Bundesregierung für sachgerechte Verbraucherinformationen sorgen zu wollen. Die Wirtschaft selbst bietet bereits größtmögliche Transparenz durch die tagtäglichen direkten Kommunikationskontakte mit Verbrauchern – persönlich, per Post, E-Mails, Telefonhotlines oder über das Internet. Die jetzt vorgeschlagenen Änderungen im Verbraucherinformationsgesetz gehen jedoch nach Ansicht der Wirtschaft zum größten Teil in die falsche Richtung.

1. Für einfache, unkomplizierte Auskunftsansprüche der Bürger
Es ist richtig, Transparenz durch einfache, schnelle und kostenfreie Informationen von Behörden gegenüber Verbrauchern beispielsweise via Email herzustellen.

2. Doppelungen bringen Verbrauchern keinen Mehrwert
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes von den Lebens-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständen auf alle Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz, u. a. Haushaltsgeräte lehnt die Wirtschaft ab. Nach den Evaluationsgutachten des Verbraucherschutzministeriums gibt es keinen Anlass für eine Gesetzesverschärfung durch Ausweitung des Anwendungsbereichs. Überdies gibt es bereits die europäischen Regelungen für Informationen über Produkte nach der Produktsicherheitsrichtlinie, so dass die Regelung unnötig ist - denn Doppelungen bringen keinen Mehrwert, sie verursachen aber Mehrkosten.

3. Gefahrenabwehr ist nicht Aufgabe des VIG
Die Wirtschaft wendet sich gegen vorschnelle Öffentlichkeitsinformationen. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Behörden die Öffentlichkeit bereits bei Vorliegen eines möglichen Gefahrenverdachts informieren sollen, anstatt den Verdacht aufzuklären. Dabei wird übersehen, dass die nötigen Regelungen zur Gefahrenabwehr bereits im Lebens- und Futtermittelgesetzbuch und im Produktsicherheitsgesetz vorhanden sind.

4. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind umfassend zu schützen
Nach geltendem Recht besteht bei der Berührung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen Informationsanspruch. So dürfen Behörden ihre Informationen über Inhaltsstoffe von Lebens- und Futtermitteln weitergeben, nicht jedoch die Rezepturen. Jetzt soll die Behörde nicht nur bewerten, ob es sich bei der begehrten Information um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt, sondern ihr wird eine generelle Abwägungsbefugnis zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse eingeräumt. Damit drohen Eingriffe in den Wettbewerb, die nicht gewollt sein können.

5. Gegen die Veröffentlichung von Grenzwert- oder Höchstmengenüberschreitungen vor Anhörung des Unternehmens
Beim bloßen Verdacht des Überschreitens von Grenzwerten oder Höchstmengen sollen die Behörden zukünftig sofort Informationen darüber veröffentlichen. Und zwar selbst dann, wenn weder eine akute Gefährdungslage gegeben ist, noch die laufenden behördlichen Verfahren abgeschlossen sind. Betroffene Unternehmen können nicht an der Aufklärung mitwirken oder sich gegen unzutreffende Vorwürfe wehren. Für sie wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt und sie können drohende Imageschäden nicht im Vorfeld abwenden. Das ist unverhältnismäßig und begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken.

Quelle: ZDH

Weitere Informationen zu Handwerksthemen finden Sie auch unter http://malerillu.de, dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf

Autor:

Heiner Pistorius aus Düsseldorf

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