Einkommensteuer - Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten wird verbessert

Ausbildung | Foto: KH Online Magazin
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte. Das Gericht widersprach damit vor allem der Handhabung der Finanzämter, die seit 2004 die Kosten regelmäßig nicht mehr anerkannten (Regelung des § 12 Nr. 5 EStG). Nach dieser Auffassung sollten derartige Kosten nur als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Diese gehen jedoch bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit am Ende des Jahres verloren.

Der BFH entschied, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

Das Urteil des BFH, das die volle Abzugsfähigkeit von Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss für zulässig erklärt, legte sogleich dar, dass ein einfaches und konsistentes Gesamtkonzept für die steuerrechtliche Behandlung von Bildungsausgaben notwendig ist.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 27. Oktober 2011 entschieden, folgende Konsequenzen aus vorgenannten BFH-Urteilen zu ziehen:
• Die Ausgaben für ein Erststudium / für eine erste Berufsausbildung sollen – anders als in den BFH-Urteilen vorgesehen – nicht als Werbungskosten anerkannt werden, d.h. sie bleiben auch künftig nicht steuerlich abzugsfähig.
• Diese Rechtslage soll gesetzlich verankert bzw. klargestellt werden. Es wird mithin keinen Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen geben, sonder eine gesetzliche Formulierung.
• Im Gegenzug soll der Sonderausgabenabzug für "Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf" gemäß §10 Abs 1 Nr. 7 EStG von derzeit 4.000 Euro auf künftig 6.000 Euro angehoben werden.

Bewertung:
Die Entscheidung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages ist durchaus akzeptabel, denn die vollständige steuerliche Berücksichtigung des Erststudiums hätte zu einer einseitigen Privilegierung einer akademischen Ausbildung im direkten Vergleich zur einer Erstausbildung / Lehre führen können. Während des Studiums erzielt der Studierende grundsätzlich keine Einkünfte. Die Kosten des Studiums hätte er infolge des BFH-Urteils während des Studiums „ansammeln“ und dann im ersten Jahr der Erzielung von Einkünften als vorweggenommene Werbungskosten „nachholen“, d.h. vollständig geltend machen können. Seine Einkünfte dürften in der Regel im Nachgang einer akademischen Ausbildung ein Niveau erreichen, dass sich diese Werbungskosten auch voll steuermindernd ausgewirkt hätten. Ein Lehrling erhält während seiner Ausbildung eine Lehrlingsvergütung und erzielt damit bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Diese liegen in der Regel aber unterhalb des steuerfreien Existenzminimums pro Jahr in Höhe von rd. 8.000 Euro, so dass seine Ausbildungskosten sich nicht steuermindernd auswirken. Im Übrigen liegen diese üblicherweise unterhalb des jährlichen Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 920 Euro, ab 1.1.2011 in Höhe von 1.000 Euro Die „angesammelten“ Werbungskosten des Studenten dürften hingegen deutlich oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags liegen.
Während im Falle der Umsetzung des BFH-Urteils die Kosten des Erststudiums künftig unbegrenzt als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt worden wären, sind die sog. Weiterbildungskosten in einem nicht (noch nicht) ausgeübten Beruf bis dato lediglich als Sonderausgaben abzugsfähig und in der Höhe ihrer Abzugsfähigkeit nach geltender Rechtslage auf einen Betrag bis zu 4.000 Euro begrenzt. Angesichts der während eines Berufslebens zunehmend notwendigen Weiterbildung- und Qualifizierung auch für neue Berufsbilder ist diese Begrenzung der Abzugsfähigkeit aus der Sicht des deutschen Handwerks in der Höhe nicht mehr zeitgemäß.

Die jetzt vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vorgeschlagene Anhebung dieser maximalen Abzugsgrenze auf 6.000 Euro pro Kalenderjahr ist insoweit ein erster zu begrüßender Schritt in die richtige Richtung.

Quelle: ZDH Luisa Luft

Zu Handwerksthemen finden Sie ebenfalls Beiträge unter http://malerillu.de. , dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf sowie unter http://malerdüsseldorf.de und http://energie-und-fassade.de

Autor:

Heiner Pistorius aus Düsseldorf

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