Einkommensteuer - Finales BMF-Schreiben zur E-Bilanz
Zukünftig müssen Steuerpflichtige gemäß § 5 EStG den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Einführung der E-Bilanz wurde bereits Ende 2008 mit dem Gesetz zum Abbau der Steuerbürokratie unter dem Motto „Elektronik statt Papier“ beschlossen. Ursprünglich geplant war, dass alle bilanzierenden Unternehmen, deren Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, dazu verpflichtet werden, eine Steuerbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Handelsbilanz nebst Überleistungsrechnung standardisiert elektronisch an die Finanzbehörden zu übersenden. Dies bedeutet für die bilanzierenden Unternehmen aufwändige und weitreichende Vorbereitungen und Umstellungen, sowohl im Rechnungswesen als auch in der IT-Konfiguration.
Da jedoch der erste Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG mit einer umfangreichen Taxonomie innerhalb der ersten Verbandsanhörung auf heftige Kritik gestoßen war, wurde im ersten Halbjahr 2011 zunächst eine Pilotphase zur Erprobung der E-Bilanz durchgeführt, nach deren Abschluss eine nochmalige Verbandsanhörung am 16. August 2011 stattfand. Auf Grund der in der Pilotphase gewonnen Erkenntnisse und der Ergebnisse der Verbandsanhörung hat das BMF am 28. September 2011 nunmehr sein finales Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie für die elektronische Übermittlung von Bilanzen (E-Bilanz) sowie Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht (Anlage).
Das BMF-Schreiben enthält folgende wesentliche Neuerungen und Ergänzungen:
• Zeitliche Anwendung und Nichtbeanstandungsregelung:
Die Regelungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Entsprechend der Nichtbeanstandungsregelung wird es für das erste Wirtschaftsjahr jedoch nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Übermittlung in Papierform ist ausreichend. Eine Gliederung nach der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.
• Auffangpositionen
Eine Anpassung der Buchhaltung an die Taxonomie ist nicht erforderlich. Dieser Punkt ist, da die Taxonomie für alle Unternehmen gleichermaßen gilt und keine Unterscheidung nach Größenklassen vorgenommen wurde, insbesondere für KMU von besonderer Bedeutung. Wir hatten uns intensiv dafür eingesetzt, dass die Einführung der E-Bilanz keinen Eingriff in das Buchungsverhalten darstellt. Dieser Forderung tragen die im Datenschema der Taxonomie eingefügten Auffangpositionen Rechnung. Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann die entsprechende Taxonomieposition alternativ mit der technischen Null (NIL-Wert = Not In List) ausfüllen und zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten die Auffangposition nutzen.
• Überleitungsrechnung
Für den Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses inklusive Überleitungsrechnung oder statt dessen eine Steuerbilanz zu übermitteln.
Quelle: ZDH Luisa Luft
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Autor:Heiner Pistorius aus Düsseldorf |
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