Dichtheitsprüfung/Kanal-TÜV: so geht es nicht liebe Landesregierung!!!
Diese Stellungnahme wurde jedem Abgeordneten des Landtages mit der Bitte um Beachtung zugeleitet.
Stellungnahme zum "Entwurf einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw"
Vorlage 16/1131 vom 16.09.2013
Sehr geehrte ………,
zu Ihrer Information mit der Bitte um Beachtung und Unterstützung möchten wir Ihnen hier eine Stellungnahme der "Initiative Alles dicht in NRW" übermitteln.
Leider rechtfertigt der vorliegende Entwurf alle Befürchtungen, die die Bürger im Vorfeld hegten. Es ist unverantwortlich und sachlich nicht zu rechtfertigen, dass rigide Zwangsmaßnahmen ohne belastbaren Nachweis einer tatsächlichen Gefährdungslage durchgesetzt werden. Zumindest sind die Ergebnisse des geplanten fünfjährigen Monitorings abzuwarten und einer eingehenden Prüfung durch unabhängige Experten zu unterziehen. Bitte machen Sie Ihren persönlichen Einfluss geltend für eine sachgerechte Lösung des brisanten Themas.
Zusammenfassend enthält der Entwurf auf den ersten Blick nichts Überraschendes, wenn man die öffentlichen Verlautbarungen in der Presse verfolgt hat. Aber wie immer, steckt der Teufel im Detail. Einerseits sollen nur Wasserschutzgebiete von einer behördlich überwachten Prüf- und Sanierungspflicht betroffen sein. Andererseits heißt es im abschließenden Abschnitt dem Wortlaut nach, dass jede Leitung, die einmal einer Erstprüfpflicht unterlag, alle 30 Jahre erneut zu prüfen ist. Das wären dann neben denen in Wasserschutzgebieten auch alle neu verlegten Abwasserleitungen und solche, die eine bedeutende Änderung erfahren haben. Hier muss der Gesetzgeber Klarheit schaffen, ob diese widersinnige Formulierung tatsächlich so gemeint ist.
Die Ermächtigung der Gemeinden, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten Prüf- und Sanierungsvorschriften nach Belieben zu erlassen, bedeutet
einen weiteren Wortbruch http://www.mt-online.de/lokales/minden/6634155_Kraft_Ausnahmen_von_Dichtheitspruefung.html . Man könnte sich hier zurücklehnen und feststellen, dass jede Kommune eben den Rat bekommt, den sie verdient. Den Betroffenen ist damit aber nicht geholfen und unter dem Vorwand einer Gleichbehandlung der Bürger werden sehr viele Kommunen solche erweiterten Pflichten auferlegen.
Im Detail wichtig für private Abwasserleitungen ist der Teil 2 der Rechtsverordnung „Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen - Kapitel 1 - Anforderungen an die Selbstüberwachung“
Darin heißt es :
„(1) Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regel der Technik, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.“
Obwohl hier außerhalb von Wasserschutzgebieten an folgender Stelle keine Fristen landesweit vorgegeben sind, ergibt sich hieraus eine Pflicht, eigenständig und regelmäßig entsprechend der DIN-Vorgabe zu prüfen. Es genügt also nicht zu prüfen, ob das Wasser aus der Toilette abfließt und im Kontrollschacht tatsächlich Wasser ankommt. Es bedeutet nur, dass diese Prüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht behördlich kontrolliert wird. Sie unterliegt der Eigenverantwortung des Hauseigentümers.
Dagegen ist wenig einzuwenden. Zur Not kann eine einfache Wasserfüllstandprüfung in Kenntnis der Norm sogar in Eigenregie durchgeführt werden. Im Schadenfall haftet ohnehin der Eigentümer für eine eventuelle Verschmutzung und eine Gefährdung der Allgemeinheit ist praktisch auszuschließen. Nur diese Regelung ist dem vernachlässigbaren Gefährdungspotential durch defekte private Abwasserleitugnen angemessen - auch in Wasserschutzgebieten.
Folgenschwer ist auch die Festlegung auf die strengen DIN Anforderungen, die voraussichtlich die überwiegende Zahl von Leitungen als undicht einstuft (nach Expertenmeinung 50% - 90%). Dagegen ermöglicht nach Auskunft von Fachleuten die DWA-M 149-2 einem unabhängigen Dichtheitsprüfer, bis zu 80% der zu prüfenden Abwasseranlagen als "NICHT sanierungspflichtig" zu klassifizieren. Vielleicht ist das politisch nicht gewollt. Die mildere Anforderung ist hier aus unserer Sicht unbedingt zu berücksichtigen.
Und weiter im Text :
„(3) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1 Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen."
Diese Regelung entspricht den Ankündigungen der Regierung und ist in vielen Fällen tragisch für die Betroffenen, die ohne tatsächliches Gefährdungspotential im normalen Betrieb funktionsfähige Kanäle sanieren müssen. Zudem kann eine Kommune faktisch nach Belieben neue Wasserschutzgebiete einrichten. Hiermit dürfte der grundgesetzlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das Gröbste verletzt sein. Wie in der Politik leider inzwischen üblich geworden, können nur Gerichte hier der Vernunft zu ihrem Recht verhelfen. Der Protest wird sich wohl erst dann wieder in nennenswertem Umfang regen, wenn die ersten Bescheide versandt werden. Jedem Betroffenen kann man nur raten, schon einmal einige Tausend Euro Sicherheitsrückstellung zu bilden (eine Sanierung kostet erfahrungsgemäß zwischen 2.000 und 27.000 Euro -http://www.ta-hannover.de/newsletter/2006/09_06/hein.pdf es gibt aber auch Beispiele im 6-stelligen Bereich http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/bad-godesberg/godesberg-zentrum/200-000-Euro-Schaden-fuer-Hauseigentuemer-article843407.html ) und gegen entsprechende Satzungen, die demnächst massenhaft verabschiedet werden, frühzeitig gerichtlich vorzugehen.
„Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1 e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz) Gebrauch machen."
Diese Regelung wird für einen Flickenteppich in NRW sorgen. Je nach politischer Konstellation werden Stadt- und Gemeinderäte schwache oder scharfe Prüfpflichten auferlegen.
Hierin liegt ein klarer Wortbruch: Hannelore Kraft hatte im Wahlkampf etwas anderes versprochen. Zitat aus dem Mindener Tageblatt vom 24.04.2012: http://www.mt-online.de/lokales/minden/6634155_Kraft_Ausnahmen_von_Dichtheitspruefung.html Kraft stellte klar, die Regelung solle schwerpunktmäßig für das Gewerbe und große Wohneinheiten gelten: "Ein- und Zweifamilienhäuser würde ich erst einmal davon ausnehmen." (Diese Aussage beinhaltete dem Wortlaut nach auch Wasserschutzgebiete und wurde von vielen Bürgern damals vor der Landtagswahl auch so verstanden.)
Die abschließende Regelung kann tatsächlich zu einer Prüfpflicht für alle Hausbesitzer führen. Hier muss der Gesetzgeber Klarheit schaffen, ob das tatsächlich so beabsichtigt ist:
„(8) Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. In durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.“
Dem Wortlaut nach unterliegt damit auch jede neu verlegte oder bedeutend geänderte private Abwasserleitung alle 30 Jahre einer behördlich zu kontrollierenden Prüfpflicht! Denn ...
„(2) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.“
Diese Stellungnahme wurde jedem Abgeordneten des Landtages mit der Bitte um Beachtung zugeleitet.
( Vorlage 16/1131
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-1131.pdf )
Quelle:
http://alles-dicht-in-nrw.de/
Autor:Uwe Gellrich aus Recklinghausen |
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