Dichtheitsprüfung/Funktionsprüfung- Zusage von DIE LINKE im DBT für die neue Legislaturperiode!

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Dichtheitsprüfung/Funktionsprüfung-
Zusage von DIE LINKE im DBT für die neue Legislaturperiode!

Auszüge aus den Schreiben.

Hallo Uwe,

Zwischen den Ländern und dem Bund wird außerdem die konkurrierende Gesetzgebung für den Wasserbereich durch Artikel 74, Nr. 32 des Grundgesetzes direkt festgelegt. Und wegen dieser grundgesetzlich fixierten Möglichkeiten der Länder würde die Streichung von § 23 WHG an der Situation nichts ändern. Solange der Bund keine Regelungen getroffen hat, können die Länder im Wasserbereich Gesetze beschließen und Verordnungen erlassen. Das leitet sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung ab.
http://www.mpfpr.de/fileadmin/media/Water_Law/Nationales_Recht/Treaties_Germany/Kirschner-Tiroch_UEberblick_ueber_das_Wasserrecht_der_Bundesrepublik_Deutschland_REVISED_2012.pdf

Als Möglichkeit sehen wir nur einen direkten Ausschluss einer Dichtheitsprüfung im WHG, wenn keine begründeten Verdachtsmomente vorliegen.
Wegen der allgemeinen (vorbereitenden) Form des § 23 WHG (Oberbau) wird man den Ausschluss einer soweit unbegründeten pauschalen Dichtheitsprüfung im § 23 nicht vornehmen können. Das müsste dann in den nachgelagerten spezifischen Regelungen erfolgen. Als Ansatzpunkt sehen wir dafür die richtige Stelle in § 61 WHG „Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen“, Absatz 2.

Hier könnte sinngemäß ein Satz angefügt werden wie: “Dichtheitsprüfungen von Abwasserhausanschlussleitungen erfolgen nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn eine Grundwasserverschmutzung durch offensichtliche Schäden zu befürchten ist.“

Einen entsprechenden Antrag würden wir in der nächsten Legislaturperiode stellen.

Mit besten Grüßen
Thomas Pätzold

Thomas Pätzold
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Büro Ralph Lenkert, MdB - Fraktion DIE LINKE
Umweltpolitischer Sprecher / Sprecher für Forschungs- und Technologiepolitik
Mitglied im Beirat der Bundesnetzagentur

Platz der Republik 1 - 11011 Berlin

Meine Anfrage an DIE LINKE im Deutschen Bundestag:

würde sich DIE LINKE für eine Aufhebung der Ermächtigung in der neuen Legislaturperiode einsetzen?

Welche im WHG 23 verankert ist.

Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Durch diese Ermächtigung können die Länder nun
gemäß Ziffer 5
„Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen“ (z.B. Dichtheits- bzw. Funktionsprüfungen)
und gemäß Ziffer 7
„Anforderungen an die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind“
entsprechende Rechtsverordnungen erlassen, da der BUND diesbezüglich keine entsprechenden Regelungen treffen will.

Auch auf unserer Homepage:

http://www.alles-dicht-in-nrw.de/index.php/aktuell-informativ/264-antwort-zusage-von-die-linke-im-dbt-fuer-die-neue-legislaturperiode

Autor:

Uwe Gellrich aus Recklinghausen

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