Dämmpflicht der Obergeschossdecke: Neue Verordnung erlaubt Ausnahmen

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Nicht jeder Hausbesitzer ist dazu verpflichtet, die Obergeschossdecke zu dämmen.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Hausbesitzern vor, ihre begehbare, oberste Geschossdecke bis Jahresende zu dämmen. Noch zögern viele Immobilienbesitzer mit der Sanierung. Und das zu Recht. Denn es gibt viele Ausnahmen. Viele Hauseigentümer sind damit von der Pflicht befreit und können sich die mitunter sehr kostspielige Sanierung sparen.

Viele Hausbesitzer nicht betroffen

Die EnEV-Regelung gilt nicht für massive Decken, die seit 1969 errichtet wurden, oder für Holzbalkendecken egal welchen Alters. Auf diese "neuesten offiziellen EnEV-Auslegungen" weist der Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin hin. Viele Hauseigentümer seien daher nicht von der Dämmpflicht betroffen.

Käufer alter Häuser können sich Zeit lassen

Ebenfalls eine Ausnahme bilden Ein- und Zweifamilienhäuser, deren Besitzer nach dem 1. Februar 2002 dort eingezogen sind. Beim Kauf eines alten Hauses habe ein neuer Besitzer zudem grundsätzlich zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen. Aber auch denkmalgeschützte Gebäude sind von der EnEV nicht betroffen.

Wer dennoch Sanieren muss, der kann ab kommendem Jahr die Kosten für die Arbeiten zur energetischen Sanierung steuerlich geltend machen. So können Haus- und Wohnungsbesitzer zehn Prozent der Kosten von der Steuer absetzen. Zudem will die Bundesregierung ab 2012 1,5 Milliarden Euro in ihr Gebäudesanierungsprogramm stecken. In diesem Jahr stehen hierfür noch weniger als eine Milliarden Euro zur Verfügung.

Quelle: dpa

Weitere Informationen unter: http://energie-und-fassade.de/

Zu Handwerksthemen finden Sie auch Artikel und Berichte unter http://malerillu.de, dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf

Autor:

Heiner Pistorius aus Düsseldorf

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