Notstand der Pflege
Bundesverfassungsgericht mahnt "Gesetz zur TRIAGE an"
Nur zum Schutz behinderter Menschen bei auftretenden Triage muss der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen. Auch für Pflegebedürftige!?
Wer die Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes liest, wird stutzig.
Das Urteil gilt nur für behinderte Menschen. Welche Behinderung ist gemeint? Bei näherer Betrachtung nicht die soziale sondern die medizinische.
Das Gericht beurteilt den "Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird."
Es wird Zeit, dass wir aufwachen.
Der Gesetzgeber ändert oft die Schutzgesetze für Behinderte im erwerbsfähigen Alter, wie das SGB IX, ohne an die Pflegebedürftigen nach SGB XI zu denken. Auch vormals anerkannt Behinderte fallen in die Leistungspflicht der Pflegekassen und dann.
Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält keine genaue, abschließende Definition des Begriffs Behinderung, sondern legt vielmehr nur ein Verständnis von ‚Behinderung‘ dar und konkretisiert damit den persönlichen Anwendungsbereich der Konvention. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 bezieht die UN-BRK alle Menschen ein, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Dies ist bei anerkannt pflegebedürftigen Personen durch Zuordnung eines Pflegegrades durch die Pflegekasse auf Dauer gegeben.
Fordern wir unsere Bundestagsabgeordneten! Fordern wir die Parteien!
Das notwendige Gesetz schnell und eindeutig zu verabschieden.
Zur Klarstellung:
Corona-Leugner, Impfgegner fallen nicht unter den Schutz des Artikels 3 Abs. 3 des Grundgesetzes.
Autor:Siegfried Räbiger aus Oberhausen | |
Webseite von Siegfried Räbiger |
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