Beschwerde gegen Beschluss der Bezirksvertretung
Am 3. Mai 2013 wurde gegen den Beschluß der Bezirksvertretung 1 vom 26.4.2013 der damals als TOP 8 unter dem Titel „Bauantrag Paul-vonHase-Straße 10“ abgehandelt und beschlossen wurde eine Rechtsbeschwerde beim Oberbürgermeister eingelegt mit dem Ziel, der Oberbürgermeister möge diesen Beschluß nach § 54 Abs. 3 GO beanstanden.
Danach muss der Oberbürgermeister den Beschluss eines Ausschusses beanstanden, wenn der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
Der Beschwerdeführer führte als Begründung an, der betreffende Beschluß der Bezirksvertretung sei rechtswidrig, da der Bauantrag ohne nachvollziehbare Gründe in einer nicht-öffentlichen Sitzung beraten und damit gegen das Öffentlichkeitsgebot des § 48 Abs.2 Satz 1 GO verstoßen worden sei.
§ 54 Abs. 3 GO stellt fest: „Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.“
Hintergrund:
Trotz Veränderungssperre und angestrebter Denkmalbereichssatzung soll in der „Weißen Siedlung“ in Golzheim nun ein neues Haus gebaut werden.
Die Veränderungssperre wurde vergangenes Jahr erlassen, weil der noch geltende Bebauungsplan den Charakter des Viertels nicht sichern kann.
Vor diesem Hintergrund fragt die Ratsfraktion FREIE WÄHLER in der kommenden Ratssitzung nach.
1. Gab es eine im Sinne der GO hinreichende Begründung dafür, die Öffentlichkeit von der Beratung des Bauantrags auszuschließen und wenn ja welche?
2. Wird der Oberbürgermeister den Beschluss der Bezirksvertretung 1 beanstanden?
Autor:Gretchen Baumgartner aus Düsseldorf |
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