Gesundheit
Masern-Impfpflicht gilt ab 1. August

Die Masern-Impfpflicht gilt ab dem 1. August. | Foto: Pixabay
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Seine endgültige und vollständige Einführung wurde coronabedingt verschoben, am kommenden Sonntag läuft die Übergangsfrist nun aber aus - in Schulen, Kitas, Flüchtlingsunterkünften, aber auch für Beschäftigte in Arztpraxen und Krankenhäusern gilt ab nächster Woche der Masern-Schutznachweis, das heißt, bestimmte Personengruppen müssen einen ausreichenden Schutz gegen Masern erbringen.

Bereits seit dem 1. März müssen alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen, wie beispielsweise Kindertagesstätten und Schulen, betreut oder tätig werden wollen, einen Masernschutz nachweisen. Für Personen, die bereits vor dem 1. März dort betreut wurden oder tätig waren, galt eine Übergangsfrist. Diese müssen nun den Nachweis bis zum 31. Juli dieses Jahres erbringen. Damit hatte der Gesetzgeber aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in den Gesundheitsämtern rund um die Corona-Pandemie die Frist zweimal verlängert.

Unter anderem auch Beschäftigte in Arztpraxen und Krankenhäusern müssen ab kommender Woche ihren Impfausweis beim Arbeitgeber vorlegen, sofern sie es nicht bereits getan haben. Gleiches gilt für Asylbewerber und Geflüchtete. Innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft muss ein entsprechender Impfschutz nachgewiesen werden.

Hintergrund der Masern-Impfpflicht ist vor allem der Schutz von kleinen Kindern. "Die Masern sind eine hoch ansteckende Krankheit und keine harmlose Kinderkrankheit. Komplikationen sind insbesondere bei Säuglingen, Kleinkindern und auch Erwachsenen ab 20 nicht selten. Und die Krankheit kann auch tödlich verlaufen, insbesondere bei schwerwiegenden Komplikationen wie Hirnentzündung", appelliert Amtsärztin Sabine Klinke-Rehbein an die Eltern, ihre Sprösslinge impfen zu lassen.

Bei Verstößen, sprich ein fehlender Nachweis über den Masern-Impfschutz bis zum 31. Juli, ist das Gesundheitsamt zu informieren. Der Ennepe-Ruhr-Kreises hat ein Online-Formular geschaltet, über das die jeweiligen Einrichtungsleitungen eine Meldung der Personen abgeben können, die über keinen Immunnachweis verfügen. Bereits in dieser Woche wird das Gesundheitsamt des Ennepe-Ruhr-Kreises das Verfahren hinsichtlich der Umsetzung des Masernschutzgesetzes aufnehmen. Sofern ein Nachweis ausbleibt, kann das Gesundheitsamt in diesen Fällen Betretung- oder Tätigkeitsverbote aussprechen.

Alle wichtigen Infos rund um die Masern-Impflicht lassen sich auch auf der Internetseite des Kreises www.enkreis.de nachlesen. Anfragen hinsichtlich der Umsetzung des Masernschutzgesetzes können direkt an das Postfach Impfpflicht@en-kreis.de gestellt werden.

Autor:

Florian Peters aus Witten

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