Info zur Anleinpflicht für große und kleine Hunde
Große Hunde sind nach §11 des Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) Hunde, die mehr als 20 Kilogramm wiegen und/oder mehr als 40 Zentimeter Risthöhe haben.
Diese Hunde müssen angeleint geführt werden in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, anderen innerörtlichen Bereichen und Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr.
Auch auf der Allgemeinheit zugänglichen Plätzen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, sowie bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen besteht eine Anleinpflicht.
Außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten muss der Hund angeleint geführt werden.
Kleine Hunde, sind Hunde, die nicht unter die Regelung §11 LHundG NRW fallen, also kleiner als 40 Zentimeter und leichter als 20 Kilogramm sind.
Wenn diese kleinen Hunde nicht den sogenannten gefährlichen Hunden (§3 und §10 LHundG NRW) angehören, besteht keine Anleinpflicht.
Eine Ausnahme bilden Grün- und Erholungsflächen (siehe auch vor Ort aufgestellte Schilder mit Hinweis auf Leinenpflicht), Anlagen und Fußgängerzonen und der Bereich der zentralen Omnibusbahnhöfe. Dort müssen alle (kleine und große) Hunde an der Leine geführt werden.
Nach der Ordnungsverordnung (OvO §10 Abs.2) der Stadt Witten sind Hunde von Kinderspielplätzen, Sandkästen, Liegewiesen und Sportflächen fernzuhalten.
Quelle: Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Witten (Ordnungsverordnung), Anleinpflichten für Hunde innerhalb der Stadt Witten (Bürgerservice Rat und Verwaltung).
Autor:Anna Michele aus Witten |
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