FAQs zu Veranstaltungen, Gastronomie und Ladengeschäften
Was ist derzeit erlaubt? Welche Läden müssen schließen? Die aktuelle Lage ist an vielen Stellen unübersichtlich. Um ein wenig mehr Klarheit zu bekommen, hat das Ordnungsamt der Stadt Witten eine Liste der häufig gestellten Fragen zur Allgemeinverfügung zusammengestellt. Darin geht es unter anderem darum, welche Gastronomiebetriebe unter welchen Regeln offen bleiben dürfen und welche Läden schließen müssen.
Wichtig: Diese Übersicht ist eine Hilfestellung, bindend ist die Allgemeinverfügung. Angesichts der sehr dynamischen Lage sind Änderungen und Anpassungen jederzeit möglich.
Die Fragen und Antworten zur Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 18.03.2020
1. Wie lange gelten die Einschränkungen?
Die Einschränkungen gelten zunächst bis zum 19.04.2020.
2. Welche Veranstaltungen können stattfinden?
Zurzeit dürfen weder öffentliche, noch private Veranstaltungen stattfinden.
3. Dürfen Demonstrationen (Versammlungen) stattfinden?
Nein.
Bei Versammlungen besteht zwar die Möglichkeit einer Ausnahme. Hierfür ist jedoch ein Antrag zu stellen, sowie ein entsprechendes Konzept zum Schutz vor der Ausbreitung der Übertragung des SARS-CoV Virus (Coronavirus) einzureichen. Der Antrag muss 2 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Ausnahmen werden jedoch nur in absoluten Sonderfällen und unter strengen Auflagen erteilt.
4. Welche Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote müssen zurzeit geschlossen bleiben?
Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen, Messen, Eisdielen, Shisha-Bars, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Spaßbäder, Saunen, Spiel- und Bolzplätze, alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen und in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen (Theorieunterricht bei Fahrschulen), Busreisen, jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen Sportanlagen, sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportverein, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Prostitutionsbetriebe und ähnliche Einrichtungen.
Ausgenommen sind Einrichtungen, die nachweislich der medizinisch verordneten Rehabilitation dienen (z.B. Physiotherapien).
Praktische Fahrstunden sind in Fahrschulen erlaubt. Theorieunterricht wäre nur als Einzelunterricht erlaubt.
5. Was ist mit Bäckereien, die auch über ein Café verfügen?
Bäckereien mit Café dürfen ihre Ware nur zum Abholen verkaufen, der Cafébereich (bzw. Aufenthalts- und Verzehrbereich) ist zu schließen.
6. Dürfen geschlossene Eisdielen und Eiscafés zumindest den Abholservice (Thekenverkauf zur Straße) öffnen?
Nein, da der Schwerpunkt nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten liegt.
7. Welche Läden, Einrichtungen und Verkaufsstellen dürfen noch öffnen?
Einzelhändler für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Drogerien, Apotheken, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Tankstellen, Reinigungen, Waschsalons, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Großhandel und Zeitungsverkauf (Kiosk).
Einzelhändler, die in der obigen Liste nicht enthalten sind, dürfen nicht geöffnet werden.
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken und Geschäften des Großhandels dürfen bis auf weiteres auch an Sonn- und Feiertagen (außer Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag) von 13 Uhr bis 18 Uhr öffnen.
8. Dürfen Dienstleister und Handwerker ihren Tätigkeiten weiterhin nachgehen?
Ja, Handwerker und Dienstleister dürfen weiterhin tätig sein.
9. Was fällt unter „Dienstleister“ und „Verkaufsstellen“?
Unter Dienstleistern sind Unternehmen zu verstehen, die eine Leistung anbieten, zum Beispiel Fußpflege, Kosmetiker, Solarien, Versicherungen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Umzugsunternehmen.
Verkaufsstellen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Waren verkaufen.
10. Was ist mit Fahrradläden mit Werkstatt?
Der Verkauf der Fahrräder und anderer Ausrüstung darf nicht stattfinden. Die Werkstatt darf aber als Handwerksbetrieb weiterhin betrieben werden.
11. Optiker und Läden für Hörgeräte
Optiker und Läden für Hörgeräte dienen der Gesundheitsfürsorge. Der Servicebereich (Werkstatt) ist zudem als Handwerk zu werten.
12. Autohäuser
Autohäuser dürfen ihren Verkaufsbereich nicht zugänglich machen. Der Servicebereich (Werkstatt) ist jedoch weiterhin zulässig, da es sich um Handwerk handelt.
13. Dürfen Blumenläden, Uhren- und Schmuckgeschäfte, Bekleidungsgeschäfte geöffnet bleiben?
Nein.
14. Was ist mit Mischgeschäften, die Lebensmittel, Drogerieartikel und Non-Food-Artikel (wie Dekorationsartikel oder Kleidung) anbieten?
Mischgeschäfte sind zu schließen, wenn der Schwerpunkt nicht auf Lebensmitteln und Drogerieartikeln liegt, was in der Regel der Fall ist.
15. Kann ich noch im Restaurant essen gehen?
Im Restaurant zu essen ist grundsätzlich möglich. Jedoch dürfen die Gastronomen frühestens um 6 Uhr öffnen und müssen spätestens um 15 Uhr schließen. Weiterhin müssen sie die Besucher mit Kontaktdaten registrieren, die Besucherzahl reglementieren, die Tische in einem Abstand von mindestens 2 Metern aufstellen, Hygienemaßnahmen treffen und Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen aushängen.
16. Was fällt unter „Abhol- und Lieferdienste“ und „Restaurants“?
Unter Abhol- und Lieferdienste fallen zum Beispiel Gastronomiebetriebe, bei denen das Essen vor Ort zubereitet und von den Kunden mitgenommen beziehungsweise an die Kunden ausgeliefert wird.
Restaurants zeichnen sich dadurch aus, dass das Essen vor Ort verzehrt wird und nicht mitgenommen werden kann.
17. Welche Regelungen gelten bei Imbissbetrieben?
Pommesbuden, Pizzerien, Dönerbuden und ähnliche Imbissbetriebe mit Sitzplätzen und Abholservice (Verkauf auf die Hand) dürfen den Aufenthalts- und Verzehrbereich nur unter Einhaltung der Auflagen, sowie in der Zeit von 6 Uhr bis 15 Uhr öffnen. Der Abholservice ist auch außerhalb dieser Zeiten erlaubt, sofern der Aufenthalts- und Verzehrbereich außerhalb der erlaubten Zeiten abgesperrt wird.
18. Darf ich als Gastwirt auf Abhol- und Lieferdienst umstellen?
Ja.
19. Finden noch Gottesdienste in den Kirchen statt?
Nein. Gottesdienste fallen ebenfalls unter das Veranstaltungsverbot.
Autor:Florian Peters aus Witten |
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