Was passiert mit den Kita-Gebühren?
„Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen beziehungsweise offenen Ganztagsschulen im Primarbereich sind Paragraf 23 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz, Kibiz, beziehungsweise Paragraf 9 Schulgesetz“, erklärt Siegfried Ebel, Leiter der Abteilung Schule und Kindertageseinrichtungen im städtischen Jugendamt, die formaljuristische Grundlage der Kita-Beiträge.
Danach dürfen Kommunen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder offenen Ganztagsschulen Elternbeiträge erheben. Auf Basis der entsprechenden Satzungen die der Rat beschlossen hat, erhebt die Stadt Witten die Elternbeiträge.
Im Kinderbildungsgesetz ist geregelt, dass das Land den Kommunen einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr entstehenden Einnahmeausfall gewährt. In welchem Umfang eine Erstattung erfolgen wird, sei bis heute offen, da die laufenden Gespräche zwischen Landesministerium und den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände bisher zu keiner Regelung gekommen sind. Somit ist noch unklar, ob die Zahlung des Landes tatsächlich den entstehenden Einnahmeausfall zu 100 Prozent abdecken wird.
„Bisher entspricht die Gesetzesänderung einem ungedeckten Scheck, und erst wenn klar ist, welche Gelder vom Land tatsächlich fließen, kann die Politik - nicht allein die Verwaltung - in die Beschlussfassung für eine neue Satzung eintreten“, unterstreicht Kämmerer Matthias Kleinschmidt auch mit Blick auf erforderliche Abstimmungen mit der Kommunalaufsicht.
Auf Basis der Satzungen die der Rat beschlossen hat, erhebt die Stadt die Elternbeiträge. Dabei enthalten die Satzungen die Regelung, dass in dem Fall, dass mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Wittener Tageseinrichtung für Kinder oder eine offene Ganztagsschule besuchen, die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen. Der Beitrag ist für das Kind zu leisten, für das der höhere Beitrag zu zahlen ist. Auch nach Neufassung des „Kibiz“ haben die Satzungen Bestand, insoweit es dabei bleibt, dass die Kommunen per Satzung regeln, ob und in welchem Umfang sie Beiträge für die Kinder erheben, die nicht von der Beitragsfreistellung im letzten Jahr vor der Einschulung betroffen sind. „Weitere Regelungen speziell zur Befreiung von Geschwisterkindern hat der Gesetzgeber nicht getroffen“, erläutert Jutta Schmidt. Bei Beschlussfassung durch den Landtag seien die in vielen Kommunen bestehenden Geschwisterkindregelungen bekannt gewesen.
Autor:Annette Schröder aus Bochum |
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