Corona
Notbetreuung für Schüler in Witten
Ab Mittwoch, 18. März, gilt in den Schulen in Witten eine Notbetreuung für einzelne Schüler. Das Schulministerium hat in einer Mail vom 15. März die Regeln dafür konkretisiert.
1. Organisation und Räumlichkeiten der Notbetreuung
Jede Schule organisiert diese Notbetreuung für die eigenen Schüler. Damit sind alle Schulen mit entsprechenden Jahrgangsstufen für dieses Betreuungsangebot offen zu halten.
2. Schüler, die dieses Angebot in Anspruch nehmen können
Die Angebote der Notbetreuung an Schulen gelten insbesondere für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6, deren Eltern (Erziehungsberechtigte) beide beruflich im Bereich von kritischen Infrastrukturen tätig sind. Im Fall von Alleinerziehenden muss ebenfalls eine berufliche Tätigkeit im Bereich von kritischen Infrastrukturen vorliegen.
Als kritische Infrastrukturen gelten die in einer Leitlinie des MAGS genannten Bereiche:
1. Sektor Energie
• Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inkl. Logistik)
• insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
2. Sektor Wasser, Entsorgung
• Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
• insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
3. Sektor Ernährung, Hygiene
• Produktion, Groß- und Einzelhandel (inkl. Zulieferung, Logistik)
4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
• insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
5. Sektor Gesundheit
• insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
• insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers
• Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)
7. Sektor Transport und Verkehr
• insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr
• Personal der Deutschen Bahn und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
• Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs
8. Sektor Medien
• insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation
9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
• Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebehaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind
• Gesetzgebung, Parlament
10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
• Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Darüber hinaus bedarf es einer schriftlichen Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers gemäß dieser Leitlinie. Den Mustervordruck finden Sie hier.
3. Zeitlicher Umfang der Notbetreuung
Die Notbetreuung an den Schulen erstreckt sich auf den Zeitraum des Schulbetriebes, wie dieser an der jeweiligen Schule stattfinden würden.
Dies schließt sowohl die pädagogische Übermittagsbetreuung wie Angebote des offenen und gebundenen Ganztags ein.
4. Aufgaben von Schulleitungen und Lehrkräften bei der Notbetreuung
Die Einteilung der Betreuungsgruppen sowie der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung.
Autor:Nicole Martin aus Witten |
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