Evangelische Kirche diskriminiert Behinderte

Ganz offensichtlich diskriminiert die Evangelische Kirche Behinderte, wenn man sich das Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBG.EKD) anschaut. Heißt es hier:
1. in §8 Abs. 2 Punkt 5 (KBG.EKD), dass in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden darf, wer "nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist."
2. in §8 Absatz 3 Punkt 2 (KBG.EKD), dass in besonders begründeten Fällen von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4 ("In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, [...] wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat") abgewichen werden kann. "Ein besonders begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das 40. Lebensjahr aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen überschritten wurde." Das Vorliegen einer Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers ist nicht genannt.
Dieses Gesetz empfinde ich als diskriminierend, weshalb ich es als geboten erachte das Deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin über diesen Umstand zu informieren und um Intervention zu ersuchen!

Ein Interpretationsversuch – und dieser stellt meine eigene Meinung dar und ist keine Behauptung tatsächlicher Art:
Für die evangelische Kirche – und die hierfür Verantwortlichen sind wohl beim Bodenpersonal zu suchen – liegt die Existenz Behinderter im Maßnahmeempfängertum begründet, d. h. Behinderte dürfen und sollen von der evangelischen Kirche und ihren Organisationen nur Hilfsmaßnahmen empfangen. Zu mehr sind Behinderte aus der Perspektive der evangelischen Kirche nicht nützlich und fähig. Veratwortungsvolle Führungspositionen werden so dann nicht mit hierfür qualifzierten Behinderten besetzt. Nun ist der, gemäß Markus 15,34, von Gott verlassene Jesus durch seine Kreuzigung auch nicht mehr zu den Nichtbehinderte zu zählen. Die Kreuzigung hat Jesus zu einen Behinderten gemacht. Zwar sind ihm, wie in Johannes 19,33 geschrieben steht, nicht die Beine gebrochen worden – und dieses Beinebrechen erfuhren aber diejenigen, welche mit Jesus gekreuzigt wurden (Johannes 19, 32) -, aber “einer der Soldaten stieß mit dem Speer in seine Seite, und sogleich kam Blut und Wasser heraus” (Johannes 19,34). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürfte diese Misshandlung dann schon zu einer organisch begründeten Behinderung führen. Aber es geht weiter: In Johannes 20,25 ist von Nägelmalen in Jesu Händen die Rede. Durch diese körperliche Misshandlung dürfte Jesus gegenwärtig voll erwerbsunfähig sein. Die Hände und sicher auch einige innere Organe sind wohl so stark geschädigt, dass eine weitere Erwerbsfähigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Trotzdem arbeitet Jesus wohl auch nach seinem Tod noch als Behinderter und wohl auch in einer Führungsposition – und das bis in die Gegenwart und wohl auch Zukunft hinein. Auch erhält er hierfür einen ihm zustehenden Lohn, wenn auch “nur” durch das Gebet. Aber das reicht ihm wohl, um seine Arbeit fortzusetzen. Die Tätigkeit, die Jesus ausübt, dürfte der eines Kirchenbeamten gleichkommen. Der behinderte Mensch Jesus darf also Kirchenbeamter sein und ein anderer behinderter Mensch darf das nicht! Was ist das für ein evangelisches Kirchenbeamtengesetz?

Autor:

Dr. Carsten Rensinghoff aus Witten

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