Übergangsregelung für Corona-Schnelltests
Ärzte, medizinische Einrichtungen und Apotheken dürfen bis zum 15. März testen
Mit der neuen Coronaschutzverordnung haben Bürger wieder die Möglichkeit, verschiedene Angebote bei sogenannten körpernahen Dienstleistungen wahrnehmen zu können. Die Voraussetzung ist oft ein negatives Corona-Schnelltest-Ergebnis. Derzeit liegt noch keine neue Bundestestverordnung vor, die festlegt, wer in welchem Umfang Anspruch auf einen Schnelltest hat und wer die Testleistung erbringen darf. Daher gilt zunächst eine Übergangslösung im Hochsauerlandkreis sowie im gesamten Bundesland, die...