Übergangsregelung für Corona-Schnelltests
Ärzte, medizinische Einrichtungen und Apotheken dürfen bis zum 15. März testen
Mit der neuen Coronaschutzverordnung haben Bürger wieder die Möglichkeit, verschiedene Angebote bei sogenannten körpernahen Dienstleistungen wahrnehmen zu können. Die Voraussetzung ist oft ein negatives Corona-Schnelltest-Ergebnis.
Derzeit liegt noch keine neue Bundestestverordnung vor, die festlegt, wer in welchem Umfang Anspruch auf einen Schnelltest hat und wer die Testleistung erbringen darf. Daher gilt zunächst eine Übergangslösung im Hochsauerlandkreis sowie im gesamten Bundesland, die das Land NRW per Allgemeinverfügung geregelt hat.
Längerfristige Vorgehensweise noch nicht bekannt
Demnach werden "Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore und auch Apotheken vorläufig mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie bereits vor dem 8. März eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben", zur Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind sowie die Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung erfüllen.
Die Regelung gilt vom 8. März bis einschließlich zum 15. März. Wie die längerfristige Vorgehensweise sein wird, steht derzeit noch nicht fest. Sobald dem Hochsauerlandkreis Informationen zum Schnelltest-Verfahren vorliegen, gibt er diese kurzfristig bekannt.
Autor:Lokalkompass Arnsberg-Sundern aus Arnsberg |
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