Reeser Welle- Bürgerinitiative „Zukunft Esserden“ hat sich gegründet

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Letzte Woche hat sich eine Bürgerinitiative "Zukunft Esserden" gebildet.
Die Bürgerinitiative stellt sich mit folgendem vor:
"Die Initiative "Zukunft Esserden" besteht aus begründet besorgten Bürgern aus Esserden und Umgebung, die die Bürger der Stadt Rees sowie die Ratsmitglieder, über verschiedene Dinge informieren und ihre Meinung zum Thema "Reeser Welle 2" äußern möchten. Die Initiative wehrt sich gegen die bisherige Vorgehensweise seitens der Verwaltung und will diese nicht unwidersprochen hinnehmen."

Die Bürgerinitiative „Zukunft Esserden“ ist der Meinung, dass die Stadt sehr wohl die Möglichkeit habe, sich auch hinsichtlich städtischen Eigentumes im geplanten Abgrabungsgebiet zum Schutz von Esserden entschieden gegen die Abgrabung der Reeser Welle einzusetzen, diese erschweren oder besten Falles sogar verhindern könnte. Dies begründen die Mitglieder wie folgt:
1. Der Sommerdeich Flur 6 Flurstück 88 ist im städtischen Besitz. Dieser soll lt. Antragsunterlagen für eine Funktion als Kieswerkszufahrt hochwasserfrei umgearbeitet werden (Erhöhung bis zu 2,10m). Diese Baumaßnahme bedürfe doch sicherlich der Genehmigung der Stadt, oder des Verkaufes dieses Flurstückes.

2. Der Spyckweg und auch der Feldweg Flur 7 Flurstück 218 „Beste Moders Gängske“ sind städtisches Eigentum.

Hierzu sagt das Abgrabungsgesetz in §4 Absatz 4:“
Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, dass er mit dem Abgrabungsplan einverstanden ist. …Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Erklärungen nicht beigebracht werden.“

Dies bedeutet, dass die Stadt Rees als Eigentümer des Spyckweges und des Feldweges entweder ihre Zustimmung zur Abgrabung städtischen Eigentumes geben muss, oder aber diese beiden Grundstücke müssten an die Kiesindustrie verkauft werden, sodass diese als neuer Eigentümer ihr Einverständnis zum Abgrabungsplan erklären kann. Sollte die Stadt also nicht verkaufen, bzw. ihr Einverständnis nicht erteilen, ist lt. Abgrabungsgesetz die Genehmigung zu versagen.
Doch mit einem einfachen nur „Drumherumgraben“ ist es aber hier nicht getan, so der Initiativkreis „Zukunft Esserden“.
Denn im Abgrabungsgesetz steht bezüglich des Genehmigungsantrages in §4 Absatz2:
Der Abgrabungsplan muß alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung und der Herrichtung enthalten, insbesondere
1. Darstellung von Lage und Umgebung des Abbaubereiches sowie Art und
Umfang der abzubauenden Bodenschätze,
2. Zeitplan und Art der Durchführung der Abgrabung und Herrichtung.
Würden diese Grundstücke nicht verkauft (bzw. keine Erlaubnis zur Abgrabung dieser erteilt), würden die derzeit im Antrag stehenden „Genehmigungspläne“ doch gar nicht mehr so umgesetzt, dies insbesondere aber auch hinsichtlich der daraus resultierenden technischen Änderungen, die sich ergeben würden. Denn dort, wo der Fahrweg und auch der Spyckweg an den derzeit geplanten Abgrabungsrand anschließen, könnte z.B. die geplante Dichtschürze in diesem Bereich gemäß jetzigen Planverfahren weiträumig nicht erstellt werden. Es würden sich dadurch zwei enorm große undichte Stellen im geplanten Qualmwasserschutz (also der Dichtschürze) für Esserden ergeben. Hierbei darf man sich nicht nur die Breite des Weges vorstellen, denn unter der Wasseroberfläche würde er zu den Seiten hin im Winkel von 1:3 abgegraben werden. Der Teil über Wasser mit dem Weg obendrauf wäre also quasi nur die Spitze des Eisberges.
Solch große Lücken in der Dichtschürze wären aber bei einem Rheinhochwasser fatal, denn dieses könnte sich dort hindurchdrücken und zu einer erheblichen Qualmwassergefahr für Esserden führen, was es ja zu vermeiden gilt. Auch die Folgen für den Banndeich aufgrund von Unterspülungen sind dabei noch gar nicht abzusehen. Aber auch weitere technische Probleme (z.B. Platzmangel hinsichtlich zweier unter Wasser aufeinander zulaufender Böschungen) sieht die Initiative, s. hierzu beigelegte Zeichnung
Verwundert zeigen sich die Bürger des Initiativkreises „Zukunft Esserden“ daher über Bürgermeister Gerwers Aussage: „Die Kiesindustrie würde drumherum graben. Selbst, wenn diese die Auflage für aufwendige Sicherheitsmaßnahmen erhielten.“ Wenn er aber schon von Auflagen weiß, die dann kämen, (solche werden ja nur von der genehmigenden Behörde aufgelegt), dann müßten diese Probleme, die sich durch einen Nichtverkauf ergeben würden, Herrn Gerwers ja bereits bekannt sein. 2016 gab es einen Ratsbeschluß: „keine weiteren Abgrabungen auf Reeser Gebiet/ Keine Auskiesung der Reeser Welle“ Es stellt sich vielen Bürgern die Frage, warum er dieses städtische Eigentum nicht schon 2016 oder jetzt nutzte, um eine Abgrabungsgenehmigung gemäß dem Ratsbeschluß zu verhindern.
Ob die Kiesindustrie, sollte die Stadt Rees ihre Grundstücke nicht verkaufen, ihren Antrag überhaupt von Grund auf neu und anders aufbauen würde, bliebe ja dann abzuwarten. Der jetzige, so ist man sich sicher, dürfte jedoch als nicht genehmigungsfähig abgewiesen werden, denn auch der Kreis Kleve als Genehmigungsbehörde muss sich an gesetzliche Vorgaben halten.
Weiter verweisen die Initiativkreismitglieder auf eine durch den Rat in Moers verhinderte Abgrabung. Auch dort befand sich ein ausgewiesenes BSAB-Gebiet:
Vor etwa 10 Jahren entschied sich der Rat von Moers eine im Abgrabungsantrag befindliche Straße nicht zu verlegen, mit der Folge, dass die Abgrabung verhindert wurde. Auch hier ging es um städtisches Eigentum, welches strategisch für die Kiesindustrie ungünstig lag.
Es geht hier also nicht darum, ob man ein, oder vier kleine Baggerlöcher „chick“ findet, sondern um eine sachliche und nüchterne Betrachtung der Gesetzeslage, sowie einer technischen Umsetzbarkeit hinsichtlich des Schutzes der Esserdener Bevölkerung, sowie der gesamten Bevölkerung hinsichtlich der Banndeichsicherheit, so die Initiative „Zukunft Esserden“

Abgrabungsgesetz

§ 4
Form und Verfahren der Genehmigung
(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen (Abgrabungsplan) beizufügen.
(2) Der Abgrabungsplan muß alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung und der Herrichtung enthalten, insbesondere
1. Darstellung von Lage und Umgebung des Abbaubereiches sowie Art und Umfang der
abzubauenden Bodenschätze,
2. Zeitplan und Art der Durchführung der Abgrabung und Herrichtung.
3. Nachweis über die fachgerechte Unterbringung des Abraumes sowie über die Sicherung und Verwendung des Mutterbodens,
4. Darstellung der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abbau- und
Betriebsgeländes nach Beendigung des Abbaues einschließlich einer Schätzung der dafür entstehenden Kosten.
(3) Für Abgrabungen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Vorlage eines zusammenfassenden Abgrabungsplanes verlangt werden.
(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, daß er mit dem Abgrabungsplan einverstanden ist. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist auch die Zustimmung des Nießbrauchers nachzuweisen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Erklärungen nicht beigebracht werden.

Bericht in der NRZ vom 23. Feb. 2018: https://www.nrz.de/staedte/emmerich-rees-isselburg/buergerinitiative-zukunft-esserden-hat-sich-gegruendet-id213530803.html

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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