Kreis Kleve stellt auf Antrag entsprechende Bescheinigungen aus
Steuerliche Vorteile für Menschen mit Behinderung ab 2021
Seit dem Jahreswechsel gelten für Menschen mit Behinderungen neue Regelungen im Steuerrecht.
So wurde der Zugang zu Ermäßigungen bei der Steuererklärung erleichtert und vereinfacht. Seit dem 1. Januar wird durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 ein steuerlicher Pauschbetrag gewährt. Bei Bedarf und auf Antrag kann für Behinderungen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20, die vor dem 1. Januar festgestellt wurden und auch in 2021 noch gültig sind, eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden. Bislang war hierfür ein Grad der Behinderung von 30 erforderlich.
Weitere Infos auf Internetseite zu finden
Die bisherigen Bescheinigungen bei einem Grad der Behinderung von 30 und 40 mit so genannter „dauernder Einbuße“ (DE) behalten ihre Gültigkeit. Ab einem Grad der Behinderung von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
Die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt kann beim Kreis Kleve – Abteilung Schule, Kultur und Schwerbehindertenausweise – beantragt werden, und zwar per E-Mail (Schwebpauschbetrag@kreis-kleve.de), per Post (Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve) oder per Fax (02821 85-707).
Weitere Informationen wurden auf der Internetseite des Kreises Kleve unter www.kreis-kleve.de hinterlegt – Suchbegriff: Schwerbehindertenausweise (dort: oben rechts unter Dokumente).
Autor:Lokalkompass Kleve aus Kleve |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.