Herbstzeit ist Laubzeit - auch Bürger müssen Gehweg fegen

Foto: TiM Caspary  / pixelio.de

Herbstzeit ist Laubzeit. Sturm, Regen und tiefe Nachttemperaturen, eben das typische Herbstwetter, nehmen den Bäumen ihr sommerliches Gewand und sorgen damit für einige Arbeit in Gärten, Parks aber auch auf Straßen, Geh- und Radwegen.

Insbesondere auf den Straßen, Geh- und Radwegen hat bei der Laubbeseitigung die Verkehrssicherheit oberste Priorität, damit es nicht zu Rutschpartien oder gar Unfällen kommt. Hier sind oftmals auch die Bürger und Bürgerinnen als Grundstückseigentümer oder Anlieger gefordert. Denn in vielen Fällen sind sie für die Reinigung und damit auch die Laubbeseitigung verantwortlich.

Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW obliegt die Reinigungspflicht für u.a. Geh- und Radwege zwar dem Grunde nach den Kommunen, allerdings nur insoweit, als sie nicht den Anliegern durch Satzung übertragen wurde. Hiervon haben die meisten Kommunen Gebrauch gemacht, auch die Stadt Kleve. Der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßen-reinigungsgebühren, kurz Straßenreinigungssatzung, kann entnommen werden, für welche Straßen und/oder Gehwege sowie in welchem Umfang die Reinigungspflicht in Kleve auf die Anlieger übertragen wurde. Die Satzung kann im Internet unter www.kleve.de (“Ortsrecht”) abgerufen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, Informationen unmittelbar bei den Umweltbetrieben der Stadt Kleve (USK) zu erhalten. Aus der genannten Satzung ergibt sich im übrigen auch der Umfang der Verpflichtung.

Sofern man als Anlieger/Grundstückseigentümer verantwortlich ist sollte auch im eigenen Interesse eine ordnungsgemäße Reinigung erfolgen. Anderfalls könnte man durchaus für Unfälle, die auf eine mangelhafte Reinigung zurückzuführen sind, in Anspruch genommen werden. Oftmals ist übrigens bei Mietobjekten die Reinigungspflicht auf die Mieter übertragen worden. Ein Blick in den Mietvertrag kann hier sehr hilfreich sein.

Doch, wohin mit all dem Laub? Primär kann dies über die Biotonne entsorgt werden. Für Gartenbesitzer bietet sich auch eine Kompostierung an. Es besteht auch die Möglichkeit der Anlieferung zum Wertstoffhof Kleve der USK, dann allerdings gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr. Keinesfalls darf das Laub von Geh- und Radwegen jedoch auf die Fahrbahn oder in den Rinnstein gekehrt werden. Es drohen Überschwemmungen für die angrenzenden Grundstücke durch verstopfte Straßenabläufe und erhöhte Unfallgefahr für Kraft- und Radfahrer. Zudem sind Kehrmaschinen nicht in der Lage größere Anhäufungen aufzunehmen.

Übrigens: Reinigungspflichten beziehen sich immer auf Flächen. Dabei ist es ohne Belang, woher das Laub stammt: von Straßenbäumen oder privaten Bäumen.

Autor:

Lokalkompass Kleve aus Kleve

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