Kreis Kleve sieht sich in U3-Betreuunsgpraxis bestätigt
Zum Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster, U 3-Betreuung, äußert sich der Kreis Kleve wie folgt:
"Mit großem Interesse verfolgte auch der Kreis Kleve den aktuellen Rechtsstreit über die Frage, ob bei der Betreuung der unter Dreijährigen ein Platz in einer Kindertagesstätte und ein Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter gleichwertige Angebot darstellen. Nun entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass den Eltern zunächst grundsätzlich ein Wahlrecht zusteht. Wenn in der gewünschten Betreuungsform, beispielsweite in der Kindertagesstätte jedoch kein Platz mehr vorhanden ist, erfülle auch das Angebot bei einer Tagesmutter den Rechtsanspruch auf Betreuung. Beide Betreuungsangebote sind somit als gleichwertig anzusehen. 'Das Urteil hat uns nicht überrascht. Es bestätigt unsere bisherige Praxis bei der U3-Betreuung', kommentiert Landrat Wolfgang Spreen die obergerichtliche Entscheidung.
Familienähnliches Angebot wird umfassend nachgefragt
Der Kreis Kleve verfolge stets den Anspruch, dem Wunsch der Eltern bei der Betreuung der Kinder so weit wie möglich zu entsprechen. 'Gerade das familienähnliche Angebot der Kindertagespflege wird sehr umfassend von den Eltern nachgefragt und bei den kleinen Kindern nach der Elterngeldphase bevorzugt beantragt', so Spreen. Die Abteilung Jugend und Familie der Kreisverwaltung ist für elf Städte und Gemeinden im Kreisgebiet zuständig.
Bei der Betreuung der Kinder unter drei Jahren nimmt der Kreis Kleve den Spitzenplatz in Nordrhein-Westfalen ein. Die umfangreiche Angebotserweiterung in den Kommunen ließ die Quote auf 57,1 Prozent ansteigen. Damit erreicht der Kreis Kleve als einziger Jugendhilfeträger einen Wert von über 50 Prozent."
Autor:Lokalkompass Kleve aus Kleve |
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