Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Was Bayern nicht kann, kann Nordrhein-Westfalen

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Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die im Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Menschen Rechnung, die auf Pflege und medizinische Unterstützung angewiesen sind. Die Landesregierung schafft nun frühzeitig sowohl für die Kommunen als auch für die betroffenen Einrichtungen Klarheit, wie die einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt wird”

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Kreise und kreisfreien Städte über die praktische Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht informiert. Damit setzt Nordrhein-Westfalen die Regelung des Gesetzgebers aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes um. Nach diesem gilt bundesweit in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen ab dem 16. März 2022 eine Impfpflicht.

Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?
Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen alle Personen, die in einer der in §20a des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen tätig sind – ungeachtet der Art ihrer Tätigkeit oder ihres Beschäftigungsverhältnisses. Zu den genannten Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser und Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe.

Nach den vorliegenden aktuellen Beschäftigtenstatistiken kann man für Nordrhein-Westfalen von rund 800.000 bis einer Million Beschäftigen ausgehen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind. Dabei ist festzustellen, dass die Beschäftigten in den Gesundheits- und Pflegeberufen ihrer besonderen Verantwortung Rechnung getragen haben und der Anteil der Geimpften in dieser Gruppe bereits deutlich über der allgemeinen Impfquote liegt.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium schätzt daher, dass nur noch etwa 50.000 bis 100.000 Menschen in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gem. § 20a Infektionsschutzgesetz verfügen.

Was müssen die Betroffenen tun?
Die in diesen Einrichtungen Tätigen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung erbringen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis dahin bei ihrer Einrichtung einen Nachweis über die medizinische Kontraindikation vorlegen.

Als vollständig geimpft gilt eine Person, sofern sie im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist, der dokumentiert, dass die vom Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) veröffentlichte Anzahl an erforderlichen Impfstoffdosen für eine vollständige Schutzimpfung in Abhängigkeit vom jeweils verwendeten Impfstoff verabreicht wurde.

Was müssen die Einrichtungen tun?
Wenn Beschäftigte die genannten Nachweise nicht erbringen oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen, hat die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung das örtliche Gesundheitsamt zu informieren. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, wobei ein Zeitraum bis zum 31. März eingeräumt ist.

Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen, die gleichzeitig Arbeitgeber sind, müssen aus Fürsorgepflichten zudem prüfen, ob nicht erbrachte Nachweise arbeitsrechtliche Konsequenzen rechtfertigen.

Was ist die Aufgabe der Gesundheitsämter?
Wenn eine Einrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, so nimmt dieses Kontakt zum Beschäftigten auf und fordert den entsprechenden Nachweis ein. Erfolgt hierauf keine Rückmeldung, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

Bestehen Zweifel an der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt.

Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Das wiederum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, über die allerdings der Arbeitgeber entscheidet.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, sind sowohl personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.

Zeitplan der Umsetzung
Bei zu ergreifenden Maßnahmen ist auch die konkrete Situation vor Ort maßgeblich. Um sich über diese und insbesondere über die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in der Kommune einen Gesamtüberblick zu verschaffen, ärztliche Nachuntersuchungen durchzuführen und Meldefristen zu gewähren, haben die Kommunen bis 15. Juni 2022 Zeit, die Prüfungen abzuschließen.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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