Wohngeld-Plus: Starker Anstieg der Wohngeld-Antragszahlen in Kleve; Erreichbarkeit der Wohngeldstelle eingeschränkt

Foto: Stadt Kleve

Zum Ende des vergangenen Jahres wurden mit dem sogenannten Wohngeld-Plus-Gesetz auf Bundesebene umfangreiche Reformen der Gesetzgebung rund um das Thema Wohngeld beschlossen. Einschätzungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zufolge verdreifacht sich die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte in Deutschland durch die zum 01. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelungen. Zudem werde die Höhe des Wohngeldes im Durchschnitt verdoppelt. Auch in Kleve sind die Auswirkungen der Reformen bereits festzustellen.

Während im Jahr 2022 insgesamt 685 wohngeldberechtigte Familien im Klever Stadtgebiet die staatliche Leistung bezogen, geht die Stadt Kleve bis Ende 2022 von einem Anstieg auf mehr als 2.000 berechtigte Haushalte aus. Die Zahl der Wohngeld-Haushalte würde sich demnach mehr als verdreifachen.

Eingeschränkte Erreichbarkeit der Wohngeldstelle
Die stark gestiegenen Antragszahlen führen gleichwohl zu einem hohen Arbeitsaufkommen in der städtischen Wohngeldstelle. Zwar hat die Stadt Kleve bereits im Vorfeld zusätzliche Stellen für die Bearbeitung der Anträge geschaffen. Die Stellenbesetzung und Einarbeitung dauert jedoch noch an. Damit die Bearbeitung der bereits vorliegenden und der noch zu erwartenden Anträge möglichst schnell gelingt, ist die telefonische Erreichbarkeit der Wohngeldstelle der Stadt Kleve bis auf Weiteres eingeschränkt. Die Stadt Kleve bittet darum, von Anfragen zum Bearbeitungsstand der Wohngeldanträge – sowohl per E-Mail als auch per Telefon – abzusehen. Anfragen dieser Art können aktuell nicht beantwortet werden.

Bis zum Jahresende 2022 hatten bereits ca. 200 Familien einen Erstantrag auf Wohngeld gestellt. Innerhalb des ersten Quartals 2023 sind mehr als 400 weitere Anträge hinzugekommen. Ab dem 01. Juli 2023 können zudem Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (sog. Bürgergeld) und nach dem SGB XII Wohngeld beantragen, soweit das zu gewährende Wohngeld höher ist als die bisherige Leistung nach dem SGB II oder SGB XII.

Grundsätzlich kann Wohngeld sowohl in Form eines Mietzuschusses an Mieterinnen und Mieter als auch in Form eines Lastenzuschusses an Wohneigentümerinnen und ‑Eigentümer gezahlt werden. Seit der Wohngeldreform Anfang des Jahres entlastet das Wohngeld die Berechtigten auch über eine nach der Personenanzahl gestaffelte Heizkostenpauschale.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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