Verkehrssicherungspflicht?

Foto: GvM
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Das regelmäßige Mähen von Grünstreifen -Straßenbegleitgrün-, wird damit begründet, dass man der Verkehrssicherungspflicht nachkommen muss. Das beim Mähen Glas, Metall, Plastik geschreddert, nicht nur im Grün liegen bleibt, sondern auch auf die Fahrbahn, Geh- und Radweg geschleudert wird, also das Gegenteil zur Verkehrssicherung eintritt, wird dabei fahrlässig in Kauf genommen. Und nicht nur das: Hier werden Materialien zerkleinert, wie z.B. Plastik zu Mikroplastik.

StVO § 32 Verkehrshindernisse
(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
2 Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

StGB § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
1. 4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
1. a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
2. b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden

Schon mehrmals habe ich darüber im Lokalkompass berichtet, z. B. hier und hier
Mikroplastik-Erzeugung und -Verteilung durch fahrlässiges Handeln der Behörden hier

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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