Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium verlängert die Corona-Schutzverordnung

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung ohne Anpassungen bis zum 23. September 2022 verlängert.

Nach der Corona-Schutzverordnung gilt in Nordrhein-Westfalen also weiterhin:
- Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im überregionalen Schienenverkehr erhalten.
- Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
- Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
- In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
- Im Schul- und Kitabereich gelten die Ende Juli beschlossenen Regelungen fort. Näheres finden Sie hier https://www.schulministerium.nrw/presse/pressemitteilungen/ministerin-feller-fuer-einen-guten-start-ins-neue-schuljahr-geben-wir und hier https://www.mkffi.nrw/start-ins-neue-kita-jahr-mit-klarer-teststrategie-und-sorgfaeltiger-planung
Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ebenfalls verlängert. Somit gilt weiterhin: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht jedoch die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

Die Änderungsverordnung mit den Verlängerungen tritt formal am 25. August 2022 in Kraft, so dass die Verordnungen jeweils ohne Unterbrechung fortgelten.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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