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Verbraucherzentrale NRW

Drei Stadtwerke haben Abmahnungen der Verbraucherzentrale NRW erhalten
Der Vorwurf lautet: Intransparenz bei Preisen für Fernwärme.
Die Stadtwerke in Herne, Hamm und Witten haben Abmahnungen der Verbraucherzentrale NRW erhalten. Die Verbraucherschützer werfen den kommunalen Betrieben Intransparenz bei der Preisgestaltung für Fernwärme vor. "Wir haben alle drei Anbieter abgemahnt, dass sie ihre Preisanpassungsklauseln nicht leicht zugänglich im Internet veröffentlicht haben", erklärt Gregor Hermanni, der Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. Transparente Information zu den Preisregelungen zählten bei der Fernwärme zu den gesetzlichen Veröffentlichungspflichten. Sie müssten leicht zugänglich und in verständlicher Form im Internet veröffentlicht werden. Dies sei bei den drei Stadtwerken nicht der Fall.
Die Stadtwerke in Hamm und Herne seien zudem abgemahnt worden, da nach Ansicht der Verbraucherschützer auch leicht zugängliche Informationen über Netzverluste bei der Fernwärmeversorgung vor Ort im Internet fehlen. Anhand entsprechender Daten sollen sich Kundinnen und Kunden einen Eindruck von der Qualität der Fernwärme-Infrastruktur verschaffen können. Den Herner Stadtwerken wirft die Verbraucherzentrale darüber hinaus vor, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen nicht leicht zugänglich online veröffentlicht zu haben.
Die Stadtwerke Herne  werden prüfen, ob es berechtigte Beanstandungen der Verbraucherschützer gebe. Die Stadtwerke Hamm erklärten, erste Veränderungen auf der Internetseite seien geplant. Markus Borgiel, der Vertriebschef der Stadtwerke Witten, hatte sich überrascht über die Abmahnung gezeigt, aber eingeräumt, dass sie juristisch nachvollziehbar sei.
Mit einer Abmahnung weist die Verbraucherzentrale die Unternehmen auf einen nach ihrer Ansicht vorliegenden Rechtsverstoß hin und fordern die Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Damit würden sich die Stadtwerke verpflichten, das abgemahnte Verhalten künftig zu unterlassen. Bei einem Verstoß könnte die Verbraucherzentrale in der Regel eine Vertragsstrafe geltend machen.
Verweigert ein Unternehmen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wäre eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit möglich.
Teilquelle : waz.de/wirtschaft

Autor:

Hans-Jürgen Wille aus Herne

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