Kanuten bilden sich weiter! Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses wird ausgeweitet
Canu-Touring-Wanne setzt seine Fortbildungsmaßnahmen fort. 7 Teilnehmer nahmen an einem Erste-Hilfe-Kurs(EHK) als Fortbildungsmaßnahme des Kanu Bezirks 3 NRW e.V. teil. Da hier nicht alle Interessierten einen Kursplatz bekamen, nahmen weitere 14 Teilnehmer des CTW an einem EHK im Bootshaus des CTW teil. Es wurde spezifisch auch auf die Anforderungen im Kanusportbereich eingegangen. Der CTW wird zusätzlich zur regelmäßigen sportlichen Weiterbildung seiner Übungsleiter und Helfer diesen und auch allen Vorstands- und Vereinsmitgliedern im 2-Jahresrhythmus in seinen eigenen Vereinsräumen die Möglichkeit zur Fortbildung anbieten.
[Der CTW möchte gerne ein AED-Gerät anschaffen. AED steht für Automatisierter Externer Defibrillator. Dieses Gerät kann im Falle des plötzlichen Herztodes überlebenswichtig sein. Die Anschaffungskosten von 1.500 – 2.000 € je nach Gerät sind leider aus eigenen Mitteln des Vereins nicht zu schultern. Wer den CTW dahingehend finanziell unterstützen möchte, kann sich unter info@ct-wanne.de mit dem Verein in Verbindung setzten oder unter dem Stichwort AED eine zweckgebundene Spende auf das Vereinskonto überweisen (IBAN DE90 36060591 0000 572799 Sparda Bank West e.G.).]
Des Weiteren hat der CTW-Vorstand einstimmig beschlossen, die Umsetzung des Kinderschutzes gemäß § 72 a SGB VIII innerhalb des Vereins auszuweiten. Bisher legten bereits seit 2011 die Übungsleiter und Helfer, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen dem Vorstand das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 a BZRG vor. Nunmehr ist dieses auch für alle Vorstandsmitglieder vorgesehen, da der CTW als kleiner Familiensportverein im Rahmen der Betreuung auch zahlreiche Vorstandsmitglieder in die Jugendbetreuung bei Bedarf mit einbindet.
Der CTW war bereits 2011 mit dem Erweiterten Führungszeugnis Vorreiter der Herner Sportvereine. 2015 hat der CTW als einer der ersten Vereine eine Vereinbarung über die Umsetzung des Kinderschutzes gemäß § 72 a SGB VIII mit der Stadt Herne abgeschlossen.
Ziel dieser Vereinbarung ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen. Diese regelt in Anwendung des § 72 a SGB VIII wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit u.a. im Sportverein aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen.
Weitere Infos unter: www.ct-wanne.de
Autor:Gregor Slembek aus Herne |
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