Pfändungsfreigrenze erhöht
Existenzminimum erhalten

Wer Schulden nicht zurückzahlen kann und die Pfändung fürchten muss, kann von seinem Arbeitseinkommen fortan etwas mehr behalten. | Foto: Andreas Hermsdorf / pixelio.de
  • Wer Schulden nicht zurückzahlen kann und die Pfändung fürchten muss, kann von seinem Arbeitseinkommen fortan etwas mehr behalten.
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Ab Freitag, 1. Juli, gelten neue Pfändungsfreigrenzen; sie wurden erhöht und im Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Der § 850 c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt Pfändungsgrundfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. 

Schuldnerberatung Herne

Die Pfändungsfreigrenzen werden nun jährlich nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Auch die Sockelbeträge für Pfändungsschutzkonten (P-Konten) ändern sich entsprechend. Soweit die Banken den neuen Sockelbetrag nicht automatisch anpassen, können Betroffene bei der Schuldnerberatung, Overwegstraße 31, Tel. 02323/994980, einen Termin zwecks Ausstellung einer neuen P-Konto-Bescheinigung vereinbaren.

Weitere Informationen online unter www.schuldnerberarung-herne.de.

Autor:

Lokalkompass Herne aus Herne

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