Auszeit von der Pflege
Urlaubsanspruch für Angehörige

Endlich, Sommer, Sonne, Strand genießen! Doch viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. „Für eine Verschnaufpause können Angehörige verschiedene Leistungen bei der Pflegekasse beantragen und miteinander kombinieren“, erklärt Sigrun Widmann von der Verbraucherzentrale NRW in Herne. Sie hat für Helfer zu Hause, die vorübergehend mal tief durchatmen möch­ten, folgende Tipps:
Finanzielle Zuwendungen: Pflegende An­gehörige können für Urlaub und andere Angelegenheiten bis zu 42 Tage im Jahr Ver­hinderungspflege beziehungsweise Ersatzpflege von der Pflege­kasse bekommen. Bis zu 1612 Euro übernehmen die Pflegekas­sen auf Antrag, wenn Hilfsbedürftige von Außenstehen­den ver­sorgt werden müssen. Dies gilt auch, wenn private Helfer von ei­nem professionellen Dienst unterstützt wer­den. Gezahlt wird die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Pfle­gende Ange­hörige oder Pflegepersonen haben jedoch erst einen Anspruch auf Leis­tungen, wenn sie bereits seit sechs Monaten im Einsatz sind. Die Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden und vom Pflegebedürftigen unterschrieben wer­den.
Ersatz- oder Kurzzeitpflege: Wie eine Urlaubsvertretung im Ein­zelfall organisiert werden kann, sollte sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren. Verlassen etwa Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut. Wer den Pflege­bedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Un­terbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeein­richtung entscheiden. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbe­dürftige in diesem Falle allerdings selbst zahlen.
Interessenten sollten jedoch frühzeitig fragen, ob zum gewünsch­ten Datum noch Plätze frei sind, da es Engpässe geben kann.
Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Pflegekasse eben­falls. Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Gra­des ein, dazu zählen zum Beispiel Schwester oder Schwieger­sohn, gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes. Des­sen Höhe orientiert sich am bereits festgelegten Pflegegrad. Zusätz­lich kommt die Kasse für Kosten auf, die durch die Übernah­me der Pflege anfallen, etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum Pflegebedürftigen. Insgesamt werden nicht mehr als 1612 Euro gezahlt.
Urlaub im Pflegehotel: Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpfle­geeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine ent­sprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bie­ten ihren bedürfnisorientierten Service für eine gemeinsame Un­terbringung an. Auch hier kann bei anerkannten Hotels eine Kurz­zeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.

Eine wertvolle Stütze für Angehörige ist auch der neue Ratge­ber der Verbraucherzentrale NRW „Pflege zu Hause“.
Der Ratgeber hat 224 Seiten, kostet 16,90 € und ist in der Beratungs­stelle der Ver­braucherzentrale NRW in Herne, Freiligrathstr. 12, er­hältlich.

Autor:

Silke Gerstler aus Herne

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