Auszeit von der Pflege
Urlaubsanspruch für Angehörige
Endlich, Sommer, Sonne, Strand genießen! Doch viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. „Für eine Verschnaufpause können Angehörige verschiedene Leistungen bei der Pflegekasse beantragen und miteinander kombinieren“, erklärt Sigrun Widmann von der Verbraucherzentrale NRW in Herne. Sie hat für Helfer zu Hause, die vorübergehend mal tief durchatmen möchten, folgende Tipps:
Finanzielle Zuwendungen: Pflegende Angehörige können für Urlaub und andere Angelegenheiten bis zu 42 Tage im Jahr Verhinderungspflege beziehungsweise Ersatzpflege von der Pflegekasse bekommen. Bis zu 1612 Euro übernehmen die Pflegekassen auf Antrag, wenn Hilfsbedürftige von Außenstehenden versorgt werden müssen. Dies gilt auch, wenn private Helfer von einem professionellen Dienst unterstützt werden. Gezahlt wird die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Pflegende Angehörige oder Pflegepersonen haben jedoch erst einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie bereits seit sechs Monaten im Einsatz sind. Die Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden und vom Pflegebedürftigen unterschrieben werden.
Ersatz- oder Kurzzeitpflege: Wie eine Urlaubsvertretung im Einzelfall organisiert werden kann, sollte sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren. Verlassen etwa Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut. Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Unterbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige in diesem Falle allerdings selbst zahlen.
Interessenten sollten jedoch frühzeitig fragen, ob zum gewünschten Datum noch Plätze frei sind, da es Engpässe geben kann.
Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Pflegekasse ebenfalls. Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein, dazu zählen zum Beispiel Schwester oder Schwiegersohn, gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes. Dessen Höhe orientiert sich am bereits festgelegten Pflegegrad. Zusätzlich kommt die Kasse für Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen, etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum Pflegebedürftigen. Insgesamt werden nicht mehr als 1612 Euro gezahlt.
Urlaub im Pflegehotel: Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bieten ihren bedürfnisorientierten Service für eine gemeinsame Unterbringung an. Auch hier kann bei anerkannten Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.
Eine wertvolle Stütze für Angehörige ist auch der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Pflege zu Hause“.
Der Ratgeber hat 224 Seiten, kostet 16,90 € und ist in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Herne, Freiligrathstr. 12, erhältlich.
Autor:Silke Gerstler aus Herne |
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