Rentenanpassung und Flexirentengesetz: Die Änderungen im Überblick
offizielle Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund Berlin vom 2017.06.29:
Zum 1. Juli 2017 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung die folgenden Rechtsänderungen:
1) Rentenanpassung sorgt für kräftiges Plus
Mehr im Portemonnaie für die über 20 Millionen Rentner in Deutschland: Zum 1. Juli 2017 steigen die Renten infolge der jährlichen Rentenanpassung im Westen um 1,9 Prozent und im Osten um 3,59 Prozent. Damit erhöht sich der aktuelle Rentenwert – also der Wert eines Entgeltpunktes in Euro – in den alten Bundesländern von 30,45 Euro auf 31,03 Euro. In den neuen Bundesländern steigt der Rentenwert (Ost) von 28,66 Euro auf 29,69 Euro und erreicht damit 95,7 Prozent des Westwerts. Die für die aktuelle Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,06 Prozent in den alten Bundesländern und 3,74 Prozent in den neuen Bundesländern. Damit sind die Renten seit 2012 im Westen um 10,5 Prozent und im Osten um 19,1 Prozent gestiegen.
2) Flexirentengesetz bringt weitere Neuerungen
Durch das Flexirentengesetz soll der Übergang vom Berufsleben in die Rente flexibler gestaltet werden. Einige Rechtsänderungen sind bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zum 1. Juli dieses Jahres werden nun die letzten beiden rentenrechtlichen Änderungen wirksam, von denen besonders Versicherte profitieren, die vorzeitig in Altersrente gehen.
a) Hinzuverdienstgrenze angehoben
Wer vor Erreichen der Altersgrenze in Rente geht, darf ab dem 1. Juli 2017 bis zu 6.300 Euro jährlich (!) anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze lag bisher bei 450 Euro monatlich. Ein Verdienst, der über 6.300 Euro hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist die Summe aus der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst höher als das bisherige Arbeitseinkommen, wird der
darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Rente angerechnet. Als Berechnungsgrundlage dient das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre.
b) Sonderzahlungen schon ab 50
Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen, die bei vorzeitigem Ruhestand die Altersrente mindern, sind ab dem 1. Juli 2017 bereits mit 50 Jahren möglich, zuvor mussten die Versicherten 55 Jahre alt sein. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ergibt sich aus der „Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente“. Sie wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger erstellt.
Im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de stehen Fragen-Antworten Kataloge zur Rentenanpassung und zum Flexirentengesetz zur Verfügung.
Deutsche Rentenversicherung Bund Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation http://twitter.com/DRV_Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Postanschrift: 10704 Berlin Telefon 030 865-0, Telefax 030 865-27240 www.deutsche-rentenversicherung-bund.de Ihr Kontakt: Dr. Dirk von der Heide Telefon 030 865-89178, Telefax 030 865-27379 pressestelle
Autor:Michael Winking aus Herne |
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