Miete: Betriebskostenabrechnung darf nachträglich korrigiert werden
Interessantes aus dem Bereich Miete:
Eine bereits erstellte und verschickte Betriebs- und Heizkostenkostenabrechnung kann nachträglich auch zu Nachteil des Mieters, innerhalb der Jahresfrist, korrigiert werden (BGH VIII ZR 269/09). Eine aus der Abrechnung bereits erteilte Gutschrift kann zurück gebucht werden.
Für das vergangene Wirtschaftsjahr hatte der Vermieter ursprünglich ein Guthaben in Höhe von 152,60 Euro errechnet. Bei der Abrechnung hatte er versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 Euro nicht berücksichtigt. Dies holte er mit nach und schickte eine korrigierte Abrechnung, die nur noch ein Mieterguthaben in Höhe von 14,52 Euro auswies. Den Differenzbetrag von 138,08 Euro buchte der Vermieter aufgrund einer Einzugsermächtigung direkt beim Mieter ab.
Nach dem BGB muss der Vermieter spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode die Betriebs- und Heizkostenabrechnung dem Mieter zugesandt haben. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter mit Nachforderungen aus seinen Abrechnungen ausgeschlossen, er kann die Abrechnungen auch nicht mehr zum Nachteil der Mieter korrigieren.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für Mieter endgültige Rechtssicherheit erst ein Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahres eintritt. Ab diesem Zeitpunkt sind Nachforderungen oder Korrekturen zu seinem Nachteil nicht mehr unzulässig.
Foto: Fotolia Dortmund Skyline
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Autor:Thomas Autering aus Herne |
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