Interessantes aus dem Bereich WEG: Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen
Unter Umständen kann ein Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen werden.
Ein Wohnungseigentümer ist bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft entfallen auf einen einzelnen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile. Die übrigen Miteigentumsanteile verteilen sich auf verschiedene Eigentümer.
Der Mehrheitseigentümer ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, an der er mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. Die übrigen Anteile hält seine Ehefrau. Die Firma betreibt auf dem benachbarten Grundstück eine Heizungsanlage und beliefert Wohnanlagen in der Umgebung mit Fernwärme. In einer Eigentümerversammlung wurde darüber abgestimmt, ob die Firma künftig die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Fernwärme beliefern soll. An der Abstimmung nahm auch der Mehrheitseigentümer teil. Mit seiner Stimme wurde der Beschlussantrag angenommen.
Die übrigen Wohnungseigentümer haben gegen den Beschluss gestimmt und eine Anfechtungsklage erhoben. Sie meinen, der Mehrheitseigentümer sei vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, weil er zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft sei, mit der der Vertrag über die Wärmelieferung geschlossen werden solle.
Die Anfechtungsklage hatte Erfolg. Der Beschluss ist nicht wirksam zustande gekommen. Der Mehrheitseigentümer war gemäß § 25 Abs. 5 WEG bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Infolgedessen hat der Beschluss die erforderliche Mehrheit nicht gefunden.
Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts „mit ihm“ betrifft.
Ein Wohnungseigentümer ist aber dann entsprechend § 25 Abs. 5 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft nicht stimmberechtigt, wenn er an dieser mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. Wie im vorliegenden Fall (BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 138/16).
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Autor:Thomas Autering aus Herne |
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