Interessantes aus dem Bereich WEG: Kosten des Ersatzzustellungsvertreters sind nicht erstattungsfähig
Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung der WEG und zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. Das gilt unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter von den Wohnungseigentümern oder vom Gericht bestellt worden ist.
Hintergrund: Gericht bestellt Ersatzzustellungsvertreterin
Ein Wohnungseigentümer hatte gegen Beschlüsse, die die Rechtsstellung des Verwalters betreffen, Anfechtungsklage erhoben. Einen Ersatzzustellungsvertreter hatten die Eigentümer nicht bestellt. Das Amtsgericht bestellte eine Rechtsanwältin zur Ersatzzustellungsvertreterin und ordnete an, die Klage an diese zuzustellen, was dann auch geschah. Die Anwältin fertigte Kopien der Klageschrift an und sandte diese an die beklagten Eigentümer.
Nachdem das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen geendet hatte, erlegte das Gericht dem Anfechtungskläger 80 Prozent der Prozesskosten auf. Die beklagten Wohnungseigentümer und der Verwalter müssen jeweils 10 Prozent der Kosten tragen.
Bei der Ersatzzustellungsvertreterin sind für Kopien der Klageschrift und deren Versand an die beklagten Wohnungseigentümer Kosten von knapp 1.400 Euro entstanden. Die Parteien streiten darüber, ob diese Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, die der Anfechtungskläger erstatten muss.
Entscheidung: Kosten der internen Verwaltung
Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters gehören nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. Sie können daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Bei den Kosten handelt es sich vielmehr um interne Verwaltungskosten, die unter sämtlichen Eigentümern zu verteilen sind.
Dass die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen, gilt unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.
Soweit der BGH in der Vergangenheit die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen als Kosten des Rechtsstreits angesehen hat, hält er hieran nicht mehr fest. Diese Kosten sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter die Aufgaben des Zustellungsvertreters wahrnimmt.
Vergütung und Auslagenersatz für Ersatzzustellungsvertreter
Nimmt der Ersatzzustellungsvertreter seine Bestellung durch das Gericht an, kommt - wie bei einer Bestellung durch Beschluss der Wohnungseigentümer - ein Vertrag zwischen ihm und der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande; der Ersatzzustellungsvertreter tritt partiell in die Aufgaben und Befugnisse des Verwalter ein.
Ob und in welcher Höhe der Ersatzzustellungsvertreter eine Vergütung verlangen kann, muss das Gericht bei der Bestellung oder nachträglich festlegen. Hierbei muss es auch die Berechnung des Auslagenersatzes vorgeben. Diese Fragen müssten nämlich auch geregelt werden, wenn die Wohnungseigentümer den Ersatzzustellungsvertreter per Beschluss bestellen.
In der Jahresabrechnung sind die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters als Kosten der Verwaltung nach dem von § 16 Abs. 2 WEG vorgegebenen Maßstab zu verteilen, also ohne Berücksichtigung der Kostenentscheidung des Gerichts.
Die Wohnungseigentümer haben es in der Hand, solche Verwaltungskosten gering zu halten, indem sie selbst einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen und diesem eine kostensparende Unterrichtung ermöglichen, etwa durch die Überlassung einer vollständigen E-Mail-Adressliste. Wenn sie dies unterlassen, tragen sie die entstehenden Kosten anteilig.
(BGH, Beschluss v. 11.5.2017, V ZB 52/15)
§ 45 WEG Zustellung
(1) Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.
(2) Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt in die dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehenden Aufgaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1 keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar, kann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen.
Quelle:Haufe Online Redaktion
Foto: Fotolia Dortmund Skyline
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Autor:Thomas Autering aus Herne |
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