Interessantes aus dem Bereich Miete: Fristlose Kündigung bei gefälschter Vorvermieterbescheinigung möglich
Der BGH hat die fristlose Kündigung eines Mieters bestätigt, dieser hatte seinen neuen Vermieter eine gefälschte Bescheinigung seines früheren Vermieters vorgelegt.
Die Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung, beim künftigen Vermieter, rechtfertigt eine fristlose Kündigung (BGH VIII ZR 107/13). Entdeckt der neue Vermieter die Fälschung, muss er die fristlose Kündigung sofort aussprechen.
Der Mieter hatte auf Verlangen des neuen Vermieters eine Vorvermieterbescheinigung vorgelegt. Darin bestätigte der frühere Vermieter, der Mieter habe die Kaution und die Miete immer pünktlich gezahlt und seine Pflichten aus dem Mietverhältnis immer pünktlich erfüllt. Diese Bescheinigung war gefälscht. Als Jahre später ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wurde, kündigte der Vermieter.
Der Bundesgerichtshof sah in der Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten und hielt die fristlose Kündigung grundsätzlich für berechtigt. Sollte der Vermieter allerdings schon im Jahr des Vertragsabschlusses gewusst haben, dass die Vorvermieterbescheinigung gefälscht war, dann wäre eine Kündigung drei Jahre später möglicherweise wegen Verspätung unwirksam gewesen.
Vorvermieterbescheinigungen oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen werden immer öfter von Vermietern gefordert. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 238/08) schon 2009 entschieden, dass der frühere Vermieter nicht verpflichtet ist, eine derartige Bescheinigung auszustellen.
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Thomas Autering
Hausverwaltung (Miet- u. WEG- Verwaltung, Abrechnungsservice) in Dortmund
Autor:Thomas Autering aus Herne |
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