FlexStrom stellt Belieferung ein / Herner Verbraucherberatung: Das ist zu tun!

Gibt hilfreiche Tipps: Silke Gerstler. Foto: Erler

Nach der Insolvenz-Anmeldung hat FlexStrom die Belieferung seiner Kunden mit Strom eingestellt. Silke Gerstler, Umweltberaterin der Verbraucherzentrale Herne, empfiehlt Betroffenen, jetzt ihre Verträge zu kündigen und neue Anbieter zu suchen.

Trotz des Lieferstopps sitzen Kunden von FlexStrom und deren Töchtern Löwenzahn Energie und OptimalGrün nicht im Dunkeln. Sie werden automatisch vom Grundversorger in ihrer Gemeinde – für Herne sind das die Stadtwerke – beliefert.

Allerdings sollten die Verbraucher nun tätig werden. Die Ankündigung des Insolvenzverwalters, die Belieferung der Kunden mit Strom einzustellen, gibt ihnen das Recht, ihre Verträge mit FlexStrom, Löwenzahn Energie oder OptimalGrün fristlos zu kündigen. Ebenfalls kündigen sollten Verbraucher, die ihren Stromvertrag erst kürzlich abgeschlossen, aber noch nicht bezahlt haben.

Gleichzeitig sollten Betroffene nach Auffassung der Verbraucherzentrale alle Zahlungen einstellen, auch wenn der FlexStrom-Insolvenzverwalter behauptet, dass die Kunden zu weiteren Zahlungen verpflichtet seien. Doch da FlexStrom keine Leistung mehr erbringt, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf weitere Abschlagszahlungen. Aufpassen sollten Verbraucher, die ihre Abschlagszahlungen bisher per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung entrichtet haben.

Umgehend Zählerstand ablesen

Der Dauerauftrag sollte ebenfalls gekündigt, die Einzugsermächtigung widerrufen werden. Werden trotz Kündigung weitere Beiträge per Lastschrift abgebucht, so kann der Kunde sein Geld noch bis zu 13 Monate nach der Belastung von der Bank zurückverlangen.

Kunden sollten möglichst umgehend den Zählerstand ablesen und die entsprechenden Angaben im Kündigungsschreiben an den Insolvenzverwalter mitschicken.

FlexStrom-Kunden sind nach dem Lieferstopp automatisch in der Ersatzversorgung, und diese dauert maximal drei Monate. In dieser Zeit können Verbraucher einen neuen Stromliefervertrag mit einem Anbieter ihrer Wahl abschließen. Tun sie das nicht, bleiben sie automatisch Kunden des Grundversorgers. Aber auch ein solches Grundversorgungsverhältnis können Verbraucher jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Es steht ihnen frei, mit dem Grundversorger einen besseren Tarif auszuhandeln oder zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

Die Verbraucherzentrale Herne hält einen „Musterbrief zur Fristsetzung und Kündigung des Stromliefervertrages“ für betroffene Verbraucher bereit. Dieser kann auch im Internet ausgedruckt werden.
http://www.vz-nrw.de/link1107600A.html
www.vz-nrw.de

Autor:

Bernhard W. Pleuser aus Essen-Kettwig

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