Beschwerde,Klage, Grundrechte,Gesetz,Überprüfung
Verfassungsbeschwerde
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein ( Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG ).
Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.
Andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin nicht treffen. Es kann z.B. weder Schadenersatz zuerkennen noch Maßnahmen der Strafverfolgung einleiten. Grundsätzlich gibt es auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch einem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten eine Gebühr bis zu 2600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG ).
Merkblatt ( 4 Seiten ) bei bundesverfassungsgericht.de
Autor:Hans-Jürgen Wille aus Herne |
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