Update 1
Hattinger Schöffengericht ahndet Kindesmissbrauch
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- hochgeladen von Hans-Georg Höffken
Am Mittwoch, 27.05.2020, wurde ein 44-jähriger aus Sprockhövel in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Hattinger Schöffengericht verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte ihn des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Für drei Handlungen zwischen April 2015 bis August 2018 erhielt der Sprockhöveler eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem muss der Verurteilte seine bereits begonnene Therapie fortsetzen und vier Jahre lang monatlich einen Betrag von 100 Euro an ein Kinderhospiz zahlen.
Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wird von der Rechtsprechung als Verbrechen und nicht mehr als Vergehen eingestuft.
Auch wenn die Zahl der bekanntgewordenen Fälle von Kindesmissbrauch im vergangenen Jahr im Bereich der Kreispolizeibehörde Schwelm von 25 auf 17 Fälle rückläufig war, ist jeder einzelne Fall dramatisch und bedingt oftmals anhaltende schwere körperliche und seelische Beeinträchtigungen für die Kinder.
Unter sexuellem Missbrauch von Kindern versteht man auch, wenn auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden eingewirkt wird.
Am Ende der Beweisaufnahme fällte dann das Hattinger Schöffengericht heute unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Fakten das Urteil. Der Angeklagte erhielt eine Bewährungsstrafe von 18 Monaten. Vier Jahre lang muss er sich jetzt straffrei führen, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht anzeigen, seine begonnene Therapie fortsetzen und monatlich 100 Euro an ein Kinderhospiz zahlen.
Ergänzung : Strafgesetzbuch § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern (Auszug)
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
......... auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder
Kommunikationstechnologie einwirkt, .....
....... auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
Autor:Hans-Georg Höffken aus Hattingen |
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