Amtsgericht
Einem Freund Geld geliehen – und verloren

Ein 50 Jahre alter Angeklagter hatte sich heute vor dem Schöffengericht wegen Betruges zu verantworten. Sein Nichterscheinen und die dadurch nicht stattfindende Schöffengerichtsverhandlung quittierte Staatsanwaltschaft und Schöffengericht mit einem Strafbefehl über ein Jahr Freiheitsstrafe, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiterhin sollen vom nicht erschienen Angeklagten Werte in Höhe von 90.000 Euro zugunsten der Geschädigten eingezogen werden.

Ein Hattinger wurde von seinem früheren Freund, dem Angeklagten, im Jahre 2010 gebeten, ihm vorübergehend Geld zu leihen, da dieser von seinem früheren Geschäftspartner betrogen worden sei. Nach acht Monaten sollte der Geldbetrag zurückgezahlt werden. Der Hattinger lieh seinem Freund daraufhin einen Geldbetrag in Höhe von einigen Tausend Euro.

Da der Angeklagte außerdem stattliche Provisionszahlungen durch eine angebliche Vermittlung von Bauaktivitäten erwartete, wurde der geschädigte Hattinger sogar vorübergehend von ihm als Mitarbeiter eingestellt. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde dann aber zeitnah beendet. Das geliehene Geld hat der Hattinger bis heute nicht zurückerhalten. Der Angeklagte lieh sich auch Geld von weiteren Bekannten, insgesamt geht es um 90.000 Euro.

Im Jahre 2012 wurde dann Strafanzeige wegen Betruges gestellt. Das Verfahren verzögerte sich dann immer wieder, sodass erst heute, sieben Jahre nach dem Erstellen der Strafanzeige, ein Gerichtsverfahren stattfand.

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten legte in Ermangelung des Erscheinens seines Mandanten ein ärztliches Attest in niederländischer Sprache vor, aus dem hervorging, dass sich der Angeklagte in ärztlicher Behandlung in den Niederlanden befindet.

Nachdem Staatsanwalt Weber darauf hinwies, dass gegen den Angeklagten, der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, weitere Verfahren in Münster anhängig sind, entschloss sich das Schöffengericht zur Verhängung eines Strafbefehls. Dieser lautete dann über ein Jahr Freiheitsstrafe, für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Ob die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 90.000 beim Angeklagten zur Wiedergutmachung der Geschädigten erfolgreich ist, bleibt abzuwarten.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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