Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:
Pflegebedürftige können Leistungen zur hauswirtschaftlichen Unterstützung sowie für individuelle Hilfen im Alltag weiterhin abrechnen

Karl - Josef Laumann Minister für Soziales NRW | Foto: Foto MAGS NRW
  • Karl - Josef Laumann Minister für Soziales NRW
  • Foto: Foto MAGS NRW
  • hochgeladen von Heinz Kolb (SPD

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am Dienstag, 15. September 2020  die zweite Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) beschlossen. Damit können Pflegebedürftige in häuslicher Versorgung während der Corona-Pandemie auch weiterhin Ausnahmeregelungen für sich in Anspruch nehmen.

Bereits im März 2020 hatte die Landesregierung diese Ausnahmeregelungen mit Befristung bis zum 30. September 2020 beschlossen. Mit der Entscheidung vom 15. September. 2020 werden sie nun solange verlängert, wie die sogenannte epidemische Lage von nationaler Tragweite auf Bundesebene fortbesteht.

Anbieter können über ihre bereits anerkannten Unterstützungsangebote hinaus auch sogenannte „Dienstleistungen bis zur Haustür“ erbringen, für deren Inanspruchnahme pflegebedürftige Personen den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung von 125 Euro monatlich einsetzen können.

Pflegebedürftigen Personen stehen damit also weiterhin zusätzliche Leistungen zur Verfügung, die der Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung dienen und ohne unmittelbaren Kontakt mit der anspruchsberechtigten Person und damit ohne gesundheitliche Gefahren für leistungserbringende sowie hilfebedürftige Personen erbracht werden können.

Dabei handelt es sich beispielsweise um die Erledigung von Einkäufen oder Botengängen - zur Post oder von der Apotheke nach Hause-, die Organisation von Arztbesuchen oder das Holen der Wäsche aus der Reinigung. Darüber hinaus wird auch weiterhin auf den ansonsten erforderlichen Nachweis einer geeigneten Qualifizierung von Nachbarschaftshelferinnen und –helfern bei der Abrechnung mit der zuständigen Pflegekasse verzichtet.

Minister Karl-Josef Laumann erklärt: „Die Pandemie wird uns auch die nächsten Monate weiterhin begleiten. Das bedeutet auch: Vor allem pflegebedürftige Personen haben weiterhin ein erhöhtes Risiko, am Coronavirus zu erkranken. Viele Kontakte sollen daher auch in der häuslichen Versorgung so gut es eben geht vermieden werden. Die bisherigen Maßnahmen werden von den Betroffenen als sehr positiv wahrgenommen. Daher verlängern wir den Anspruch auf Dienstleistungen bis zur Haustür und reduzieren bürokratische Hürden.“

Zum Hintergrund:

Die AnFöVO regelt die Anerkennung von Unterstützungsangeboten im Alltag. Dies sind Betreuungsangebote sowie beispielsweise Hilfen im Haushalt, bei der Wäschepflege, beim Putzen, beim Einkaufen oder eine Begleitung zu Behörden, zu Freunden oder Ärzten. Diese Angebote können pflegebedürftigen Menschen das Leben zu Hause erleichtern und dazu beitragen, die Anforderungen des Alltags besser bewältigen zu können. Auch für pflegende Angehörige stellen sie oft eine wesentliche Entlastung dar.

Wenn diese Dienstleistungen landesrechtlich anerkannt sind, können die Kosten für ihre Inanspruchnahme von der Pflegeversicherung bis zu einer Höhe von 125 Euro im Monat erstattet werden. Ungefähr 3.500 anerkannte Angebote gibt es in Nordrhein-Westfalen bereits. Im öffentlich zugänglichen Angebotsfinder kann nach einem passenden Angebot gesucht werden (www.angebotsfinder.nrw.de).

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

36 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.