Bürger/innen müssen ab 11. Oktober 2021 ihre Corona-Schnelltests selbst bezahlen
Kreis Kleve gibt Überblick über die Teststellen sowie Gruppen, für die Ausnahmen gelten

Foto: Markus van Offeren
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Mit der neuen Coronavirus-Testverordnung des Bundes sowie einer aktualisierten Fassung der Testverordnung des Landes NRW sind Schnelltest ab Montag, 11. Oktober 2021, für die Bürgerinnen und Bürger in der Regel nicht mehr kostenlos. Bislang ist der Gesetzgeber für die Kosten aufgekommen.

Wer nun weder geimpft noch genesen ist, muss im Rahmen der „3G-Regel“ zur Teilnahme an Angeboten und Veranstaltungen selbst die Kosten für einen Schnelltest tragen. Die Kosten sind in der jeweiligen Teststelle zu erfragen und werden außerdem durch einen Aushang vor Ort bekannt gegeben.

Ausnahmen gibt es für bestimmte Bevölkerungsgruppen. In den folgenden Fällen werden die Kosten eines Schnelltests weiterhin durch den Bund übernommen und sind somit für die Bürger kostenfrei:

1. Kinder im Alter bis einschließlich 11 Jahre (Nachweis: Ausweis)
2. Schwangere Personen im ersten Schwangerschaftsdrittel (Nachweis: Ausweis und ärztliche Bescheinigung)
3. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. (Nachweis: Ausweis und ärztliche Bescheinigung)
4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion durch einen positiven PCR-Test in Quarantäne befinden und den Test zur Beendigung ihrer Quarantäne benötigen. (Nachweis: Ausweis, positiver PCR-Test und Quarantänebescheinigung)

Eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 gibt es für Personengruppen, für die es erst eine kurze Zeit Impfangebote gibt. So werden bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren sowie schwangeren Frauen im zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittel bis Jahresende ebenfalls die anfallenden Kosten für Schnelltests übernommen. Gleiches gilt für Studierende, die mit einem anderen als in Deutschland zugelassenen Impfstoff geimpft wurden.

Bis zum 10. Dezember 2021 gibt es eine Übergangsfrist für stillende junge Mütter (Nachweis: Ausweis und Mutterpass/Geburtsurkunde).

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten grundsätzlich aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Diese Regelung ist während der NRW-Herbstferien vom 11. bis 24. Oktober 2021 ausgesetzt. In diesem Zeitraum müssen nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an Angeboten und Veranstaltungen mit „3G-Regel“ ebenfalls vorher eine Teststelle aufsuchen.

Ab Montag, 11. Oktober 2021, werden im Kreis Kleve noch 95 Teststellen, die keine Arztpraxen sind, in Betrieb sein (Stand: 6. Oktober 2021). Dabei sind die mobilen Teststellen und die Zahnarztpraxen miterfasst. Hinzu kommen 65 Arztpraxen, die im Rahmen ihres Praxisbetriebes testen. Dies ergibt insgesamt 160 Möglichkeiten zur Testung im Kreis Kleve.

Eine Liste sowie weitere Infos auf www.kreis-kleve.de, Suchbegriff

Autor:

Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel

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