Bedburg-Hau: Osterfeuer richtig gemacht

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Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung brennen in Bedburg-Hau jedes Jahr zu Ostern ca. 210 Osterfeuer. Ganz schön viel, auf den Quadratkilometer mehr als drei Osterfeuer die auch durch die Gemeinde kontrolliert werden, wobei es sich dabei nur um Stichproben handeln kann. Dabei werden auch schon mal Osterfeuer untersagt, so die Verwaltung.
Osterfeuer müssen bei der Gemeinde angemeldet werden! Die Anmeldefrist ist in diesem Jahr der 11. April.

Durch Osterfeuer darf keine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft entstehen und selbstverständlich dürfen nur pflanzliche Grünabfälle, jedoch nicht zum Zwecke des einfachen beseitigen, verbrannt werden. Das Brennmaterial muss vor dem Anzünden umgeschichtet werden, doch gerade dieses wird so gut wie nie gemacht. Wer sich nicht an die Vorschriften hält muss mit einem Bußgeld rechnen.
Jeder der ein Osterfeuer bei der Gemeinde anmeldet erhält ein

Merkblatt für ein Brauchtumsfeuer in Bedburg-Hau

Das Brauchtumsfeuer ist nur erlaubt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden kann (§ 7 LImschG NRW).
Im Zusammenhang mit dem Brauchtumsfeuer muss folgendes beachtet werden:
1. Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation, eines entsprechenden Vereines oder einer privaten Haushaltung unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden.
2. Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z.B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und sind nicht erlaubt.
3. Brauchtumsfeuer sind bis spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
4. Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.
5. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten.
6. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
7. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Bei Bedarf ist das Brandgut vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, um Fremdstoffe auszusortieren.
8. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
9. Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
10. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
11. Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass diese Regelungen für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und begründet sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
12. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist von einer unerlaubten Abfalllagerung auszugehen.
13. Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Veranstalter müssen diese Einwilligung rechtzeitig vorher einholen. Liegt sie nicht vor, darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.
14. In Abhängigkeit von der Größe des Brauchtumsfeuers müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
A. für Feuerstellen bis zu einem Volumen von 1 m³ mindestens 25 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind
B. für alle übrigen Feuerstellen bis zu einer Höhe von 3,50 m
a) mindestens 100 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und
d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
15. Das Feuer darf in Naturschutzgebieten, im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaften und auf Flächen besonders geschützter Biotope nicht entzündet werden.
Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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