Anlieger haben Streupflicht
Aufgrund der winterlichen Wetterverhältnisse weist die Gemeinde die Bürger darauf hin, dass nach der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungs-gebührensatzung der Gemeinde Bedburg-Hau alle Straßenanlieger eine Räum- und Streupflicht haben.
Die Straßenanlieger haben innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege bzw. entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn (falls kein Gehweg vorhanden) in einer Breite von 1,50 m bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahnen grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Die Schneeflächen dürfen nur mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche bestreut werden. Streusalz ist dagegen nur in Ausnahmesituation zulässig und auf ein Minimum zu reduzieren.
Die Autobesitzer bitten wir, das Parken entlang der Straße auf ein Mindestmaß zu beschränken, damit den Räumfahrzeugen ein ungehindertes Räumen und Streuen möglich ist.
Die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung kann auf der Homepage der Gemeinde (www.bedburg-hau.de) eingesehen werden.
Autor:Lokalkompass Kleve aus Kleve |
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