Louisendorfer Alpen 3 Meter?

Baustoff-Recyclinganlage in Louisendorf, Copyright © Günter van Meegen
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Umwelt-Planungs- und Bauausschuss 20.01.11Punkt 1 der Tagesordnung: Antrag auf Genehmigung gemäß § 16 BlmschG zum befristeten Weiterbetrieb einer Baustoff-Recyclinganlage in Louisendorf hier: Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung (Vorlage Nr. 5/2011)
Ausschussmitglied van Meegen fragt nach Garantien in Bezug auf die Einhaltung der Aufschüttungshöhe von 3 m.
Gemeindeamtsrat Henseler weist auf den Kreis Kleve als Genehmigungsbehörde hin, den man über zu hohe Aufschüttungen informieren könne.
Ausschussmitglied Opgenorth vermerkt mit Blick auf einen kürzlich stattgefundenen Besuch der Recyclinganlage, dass die Firma Loock in der letzten Zeit die Aufschüttungen deutlich sichtbar abgetragen habe, sodass man der 3 m Begrenzung nahe komme.
Ausschussmitglied van Meegen erkundigt sich nach der Staub- und Lärmentwicklung. Gemeindeamtsrat Henseler verweist auf das Genehmigungsverfahren, worin gerade Dinge wie Abstände oder Emissionen Gegenstand der Prüfung seien.
Der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig bei einer Enthaltung, dem Antrag zum befristeten Weiterbetrieb der Baustoff-Recyclinganlage auf dem Abgrabungsgelände der Firma Loock in Louisendorf bis zum 31.12.2019 mit der verwaltungsseitig vorgeschlagenen Einschränkung zum Höchstmaß der Aufschüttungen auf 3 m zuzustimmen.

Die Baustoff-Recyclinganlage in Louisendorf liegt innerhalb des Denkmalbereichs Louisendorf und wird dort schon seit über 25 Jahre betrieben. Die Louisendorfer Alpen sind in den vergangenen Jahren auf eine stattliche Höhe von teilweise über 10 Metern angewachsen. Die Kontrollen durch die Kreisverwaltung, wenn sie denn durchgeführt wurden, haben bis heute nichts genutzt, die 3 Metergrenze nicht eingehalten.
Vielleicht liegt es auch daran, dass der Kreis Kleve erst 2009 von der Denkmalbereichssatzung Louisendorf Kenntnis erhielt, obwohl die Satzung bereits 2002 beschlossen wurde. Dies wurde auf meine Anfrage in der letzten Ratssitzung bestätigt. „Gemeindeoberamtsrat Henseler entgegnet, dass die Satzung 2002 veröffentlicht worden sei und des den Tatsachen entspreche, dass die Kreisverwaltung 2009 davon in Kenntnis gesetzt worden sei.“ Siehe dazu Punkt Verschiedenes „e“ mehr dazu

„ S A T Z U N G
für den Denkmalbereich Louisendorf in der Gemeinde Bedburg-Hau vom 25.09.2002
Aufgrund von § 2 Abs. 3 und § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NRW S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708), in Verbindung mit den §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811), hat der Rat der Gemeinde Bedburg-Hau in seiner Sitzung am 24.09.2002 und am 26.05.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Das Gebiet Louisendorf wird als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt.
(2) Der Denkmalbereich umfasst sämtliche Flurstücke der Gemarkung Louisendorf. Er umfasst den Ortsteil in seinen historischen Grenzen. Die Grenze ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
In dem Geltungsbereich dieser Satzung , in dem Maßnahmen gemäß § 9 erlaubnispflichtig sind, sind die Ortsstruktur und das Erscheinungsbild Louisendorf einschließlich der Sichtbezüge auf die Elisabethkirche, der Dorfgrundriss, die überkommene historische Bebauung (Einzeldenkmäler wie bereichsprägende Bausubstanz) und die Freiflächen geschützt. Das Gesamterscheinungsbild der Siedlung wird bestimmt durch
- den historischen Siedlungsgrundriss in seiner Aufteilung durch das rasterförmige Wegesystem, teilweise alleeartig angelegt, die zentrale Platzbildung sowie das überkommene Verhältnis zwischen den bebauten und landwirtschaftlich genutzten unbebauten Freiflächen in der typischen Abfolge: Hoffläche, Nutzgarten, Obstwiese, Wiese, Ackerfläche
- die Einzeldenkmäler bzw. das äußere Erscheinungsbild der bereichsprägenden
Gebäudesubstanz in ihrer teilweise erhaltenen Gruppierung zu Nachbarschaften entlang der Straßen. Der charakteristische Haustyp für Louisendorf ist das giebelständige, eingeschossige Wohn-Stallhaus aus Backstein über langrechteckigem Grundriss mit flach geneigtem Krüppelwalmdach mit geschlossenen Dachflächen ohne Dachaufbauten.
Schutzziel ist die Erhaltung der Dachflächen ohne - insbesondere straßenseitig -
störende Dachaufbauten oder Dacheinschnitte. Die Bauten mit Nebennutzungen sind in der Baukörperausbildung nachgeordnet und gruppieren sich freistehend um den Hof
- die charakteristische Bepflanzung aus Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen, Obstwiesen und Schnitthecken als Gartenbegrenzung.
§ 3 Begründung
Das Erscheinungsbild, der Dorfgrundriss (als geplante Einheit) und die überkommene historische Bebauung (insbesondere die Entwicklung des Haustyps von der 1. Hälfte des 19. Jhs. bis zur 1. Hälfte des 20. Jhs.) sind - in ihrem Zusammenhang - von Bedeutung für die Geschichte des Menschen; aus wissenschaftlichen - besonders bau- und siedlungsgeschichtlichen
- und städtebaulichen Gründen besteht an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse. Die Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland sind dieser Satzung nachrichtlich als Anlagen beigefügt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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