Golfplatz Moyland „Falscher Ball“
(Golfregel) Ein „Falscher Ball“ ist jeder Ball außer dem „Ball im Spiel“, einem „provisorischen Ball“ oder einem im Zählspiel nach Regel 3 gespielten Ball. Ball im Spiel ist auch der Ball, der den im Spiel befindlichen Ball ersetzt, gleich, ob der Ersatz erlaubt ist oder nicht.
Alles klar? Ganz einfach, jeder Ball ist falsch, wenn er nicht dein eigener ist.
Bei der Golfplatzplanung scheinen jede Menge "Falscher Bälle" im Spiel zu sein und dies führt dann unter Umständen auch dazu, dass man das Spiel verliert. Und man sollte das Grün genau lesen, damit der Ball auch die Kurve kriegt.
Mehrmals habe ich hier schon über die Golfplatzplanung berichtet, Fehler und Versäumnisse aufgezeigt und mehrfach musste deswegen die Planung im Gemeinderat vertagt werden.
Nun liegt mir ein Schreiben vor, aus dem hervorgeht, dass die Planung in der vorliegenden Form so nicht genehmigt werden kann.
Da beschwert sich eine Behörde bitterlich, dass sie an dem Verfahren bisher nicht beteiligt wurde und lediglich zu der alten Planung von 2010 eine Stellungnahme abgeben konnte, jedoch nicht zu der aktuellen Planung vom März 2011. Zudem fehlen in den übersandten Unterlagen der landschaftspflegerische Begleitplan und der Biotop-Bestandsplan.
Die Behörde weiter, sie habe unter folgenden Bedingungen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes, und führt 15 Punkte auf. Mit anderen Worten, es gibt 15 Punkte die einer Genehmigung im Wege stehen.
Hier einige Punkte:
1. Die Anlegung neuer Zufahrten oder Zugänge unterliegen dem gesetzlichen Verbot und sind nicht realisierbar.
2. ... Anbindungen für Fußgänger und Radfahrer sind ... unzulässig.
3. Die Bundes- und Landstraßenflächen die im Bebauungsplan aufgenommen wurden sind wieder aus dem Geltungsbereich herauszunehmen.
4. Ehemalige landwirtschaftliche Zufahrten haben durch die Nutzungsänderung ihren Bestandschutz verloren und sind ersatzlos zu beseitigen.
5. Wenn die bestandsgeschützte Erschließung des Bartgeskath nicht rückwärtig erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass keinerlei dem Golfplatz zuzuordnender Verkehr über diese Zufahrt abgewickelt werden kann. Eine Nutzungsänderung dieser Zufahrt ist nicht genehmigungsfähig.
Anmerkung: Dies kann nicht sichergestellt werden weil Zuwege zu den Golfbahnen diesen Weg kreuzen. Dies berührt dann auch Punkt 1 und 2.
6. Zur L 18 (Berk`sche Straße) ist die Fläche über zwei Wirtschaftswege erschlossen. Diese Wege sind abzubinden.
Anmerkung: Auch das dürfte wegen den betroffenen Anliegern nur schwer oder nicht zu realisieren sein.
7. Stellplätze an der Bundesstraße 57 liegen innerhalb der Anbauverbotszone.
8. Die Existenz eines öffentlichen Radwegenetzes mit Anbindung an Straßen ist nicht bekannt. Eine verkehrssichere Verknüpfung zum überregionalen Netz besteht offensichtlich nicht.
9. Die Anlage der Bahnen muss so erfolgen, dass durch die Golfbälle keinesfalls Gefährdungen für die Verkehrsteilnehmer auftreten können.
Autor:Günter van Meegen aus Bedburg-Hau |
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